Norm
RStDG §143Rechtssatz
Gemäß § 143 RStDG ist das Disziplinarverfahren einzustellen, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2022:RG0000201Im RIS seit
12.10.2022Zuletzt aktualisiert am
12.10.2022