TE Vfgh Erkenntnis 2022/6/29 E140/2021

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Veröffentlicht am 29.06.2022
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Index

L8500 Straßen

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
Oö StraßenG 1991 §11, §13
V des Gemeinderats der Landeshauptstadt Linz vom 20.11.2014 betreffend die Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und deren Widmung für den Gemeingebrauch §1, §2
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Spruch

I. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Das Land Oberösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der unmittelbar vom Straßenbauvorhaben "Fahrbahnverlängerung und Neubau eines Wendehammers am Ende der Mühlbachstraße" betroffenen Grundstücke Nr 110/11 und .159/1, je KG Katzbach, in Linz.

Mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 20. November 2014 wurden gemäß §11 Abs1 und §13 des Landesgesetzes vom 24. Mai 1991 über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (O.ö. Straßengesetz 1991), LGBl 84, idF LGBl 61/2008 im Bereich Mühlbachstraße, KG Pöstlingberg und Katzbach, Grundflächen zur Gemeindestraße erklärt sowie bestimmte Verkehrsflächen aufgelassen.

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 7. November 2019 wurde – auf Ansuchen der Landeshauptstadt Linz vom 20. Juni 2018 – die straßenrechtliche Bewilligung für das oben genannte Straßenprojekt auf Teilflächen der Grundstücke Nr 102, .347, 104/2, 110/11 und .159/1, alle KG Katzbach, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 27. November 2020 als unbegründet ab. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – für den vorliegenden Fall – im Wesentlichen aus, die Linienführung der Straße sei mit der "Trassenverordnung NW105/07" bereits festgelegt worden; zudem entspreche das Bauvorhaben dieser straßenrechtlichen Verordnung. Konkrete Angaben, inwiefern die Gesetzmäßigkeit der "Trassenverordnung" nicht gegeben sein sollte, habe die Beschwerdeführerin nicht machen können.

2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

3. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Wortfolgen "1 und" sowie "dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die" in §1 und der Wortfolge "der zur Gemeindestraße erklärten Grundflächen sowie" in §2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 20. November 2014 "gemäß §11 Abs1 und 3; Oö Straßengesetz 1991; Bebauungsplan NW 105/7; 'Mühlbachstraße', KG Pöstlingberg und Katzbach; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße - Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen - Entziehung des Gemeingebrauchs", kundgemacht im Amtsblatt Nr 24 der Landeshauptstadt Linz vom 15. Dezember 2014 und angeschlagen an der Amtstafel in der Zeit vom 15. bis 31. Dezember 2014, ein. Mit Erkenntnis vom 13. Juni 2022, V259/2021, hob er die in Prüfung gezogenen Wortfolgen als gesetzwidrig auf.

4. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gesetzwidrige Verordnungsbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Straßenverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E140.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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