Index
L8500 StraßenNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im AnlassfallSpruch
I. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Das Land Oberösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der unmittelbar vom Straßenbauvorhaben "Fahrbahnverlängerung und Neubau eines Wendehammers am Ende der Mühlbachstraße" betroffenen Grundstücke Nr 110/11 und .159/1, je KG Katzbach, in Linz.
Mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 20. November 2014 wurden gemäß §11 Abs1 und §13 des Landesgesetzes vom 24. Mai 1991 über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (O.ö. Straßengesetz 1991), LGBl 84, idF LGBl 61/2008 im Bereich Mühlbachstraße, KG Pöstlingberg und Katzbach, Grundflächen zur Gemeindestraße erklärt sowie bestimmte Verkehrsflächen aufgelassen.
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 7. November 2019 wurde – auf Ansuchen der Landeshauptstadt Linz vom 20. Juni 2018 – die straßenrechtliche Bewilligung für das oben genannte Straßenprojekt auf Teilflächen der Grundstücke Nr 102, .347, 104/2, 110/11 und .159/1, alle KG Katzbach, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 27. November 2020 als unbegründet ab. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – für den vorliegenden Fall – im Wesentlichen aus, die Linienführung der Straße sei mit der "Trassenverordnung NW105/07" bereits festgelegt worden; zudem entspreche das Bauvorhaben dieser straßenrechtlichen Verordnung. Konkrete Angaben, inwiefern die Gesetzmäßigkeit der "Trassenverordnung" nicht gegeben sein sollte, habe die Beschwerdeführerin nicht machen können.
2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
3. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Wortfolgen "1 und" sowie "dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die" in §1 und der Wortfolge "der zur Gemeindestraße erklärten Grundflächen sowie" in §2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 20. November 2014 "gemäß §11 Abs1 und 3; Oö Straßengesetz 1991; Bebauungsplan NW 105/7; 'Mühlbachstraße', KG Pöstlingberg und Katzbach; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße - Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen - Entziehung des Gemeingebrauchs", kundgemacht im Amtsblatt Nr 24 der Landeshauptstadt Linz vom 15. Dezember 2014 und angeschlagen an der Amtstafel in der Zeit vom 15. bis 31. Dezember 2014, ein. Mit Erkenntnis vom 13. Juni 2022, V259/2021, hob er die in Prüfung gezogenen Wortfolgen als gesetzwidrig auf.
4. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gesetzwidrige Verordnungsbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.
Die Beschwerdeführerin wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, StraßenverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E140.2021Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022