Index
L8500 StraßenNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im AnlassfallRechtssatz
Anlassfallwirkung der Aufhebung der Wortfolgen "1 und" sowie "dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die" in §1 und der Wortfolge "der zur Gemeindestraße erklärten Grundflächen sowie" in §2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 20.11.2014 "gemäß §11 Abs1 und 3; Oö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan NW 105/7; 'Mühlbachstraße', KG Pöstlingberg und Katzbach; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße - Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen - Entziehung des Gemeingebrauchs" mit E v 13.06.2022, V259/2021. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass die Anwendung der gesetzwidrige Verordnungsbestimmungen für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, StraßenverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E140.2021Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022