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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1Rechtssatz
Zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat bei Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 ASVG bedarf es im Allgemeinen keiner näheren Angaben zum Tatort, weil der Beschuldigte auch ohne diese Angaben in der Lage ist, den konkreten Tatvorwurf zu prüfen bzw. Beweise anzubieten und eine weitere Bestrafung ausscheidet (vgl. VwGH 25.6.2013, 2011/08/0374; 18.11.2019, Ra 2019/08/0050).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080118.L02Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022