Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1 Z1Rechtssatz
Tatbestandsmäßig gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm. § 33 Abs. 1 (und Abs. 1a) ASVG ist die fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Anmeldung von pflichtversicherten Personen beim zuständigen Krankenversicherungsträger. Wird in diesem Sinn die Nichtvornahme der Anmeldung einer in einem bestimmten Zeitraum aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses pflichtversicherten Person in der Aufforderung zur Rechtfertigung und im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelastet, handelt es sich um eine ausreichende Tatumschreibung, die geeignet ist, die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Die Sache des Verfahrens, die durch den genannten Tatvorwurf abgesteckt wird, wird in der Folge auch dann nicht überschritten, wenn (erst) das VwG die zur Bejahung der Pflichtversicherung erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft (vgl. VwGH 11.3.2022, Ra 2021/08/0071-0072, mwN).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080118.L01Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022