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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1Rechtssatz
Das Risiko der Unterlassung einer Meldung bzw. der Erstattung einer unrichtigen Meldung im Sinne des dritten Satzes des § 68 Abs. 1 ASVG (bei einer wenn auch erst im späteren Beitragsverfahren bestätigten Richtigkeit dieser mitgeteilten Rechtsauffassung) geht zu Lasten des Meldepflichtigen, wenn diesem schon vor dem Zeitpunkt, zu dem die bezüglichen Meldungen zu erstatten waren bzw. erstattet wurden, von der zur Vollziehung der beitragsrechtlichen Normen des ASVG zuständigen Krankenkasse eine die Meldepflicht auslösende Rechtsauffassung mitgeteilt wurde (vgl. VwGH 3.10.2002, 2001/08/0215, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080176.L01Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022