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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
VStG §39 Abs1Rechtssatz
§ 39 Abs. 1 VStG bestimmt, dass bei Vorliegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, die Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen kann. § 23 Abs. 2 Wr WettenG 2016 ist als Sonderregelung gegenüber § 39 Abs. 1 VStG zu verstehen (vgl. VwGH 19.6.2019, Ro 2018/02/0024). Es besteht der begründete Verdacht der Ausübung der Tätigkeit der Wettunternehmerin entgegen einer Bewilligung mit den Wettgeräten, welche in einer nach § 24 Abs. 1 Z 12 Wr WettenG 2016 strafbewehrten offenkundigen Verletzung der Verpflichtungen aus § 19 Abs. 2 legcit. verwendet werden. Für den Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Wr WettenG 2016 ist gemäß § 24 Abs. 2 legcit. der Verfall als Strafe vorgesehen, und ist die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls geboten. Die Annahme des VwG, dass durch die Betriebsschließung bereits derselbe Sicherungszweck wie durch die Beschlagnahme erreicht und die Beschlagnahme daher nicht mehr geboten sei, erweist sich daher als verfehlt. Die Betriebsschließung schließt nämlich die Beschlagnahme der Eingriffsgegenstände schon deshalb nicht aus, weil die Betriebsschließung nach § 23 Abs. 3 legcit. einen anderen Zweck verfolgt als die Beschlagnahme. Während erstere Maßnahme eine Anordnung im Administrativverfahren zur Abhilfe bei Verdacht der Ausübung der Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung darstellt (vgl. VwGH 3.5.2021, Ra 2021/02/0089), dient letztere zur Sicherung der gesetzlich festgelegten Eingriffsgegenstände (welche die Tätigkeit der Wettunternehmerin bestimmen) durch Entziehung aus der Verfügungsmacht der Wettunternehmerin während des Verfahrens darüber, was mit den Gegenständen endgültig zu geschehen hat (vgl. Beilage Nr. 7/2018, LG-229216-2018-LAT, 15), und beschränkt sich damit nicht auf die Verhinderung des Aufenthalts minderjähriger Personen. Die gegenständliche Beschlagnahme war daher vielmehr als Sicherungsmaßnahme für den als Nebenstrafe vorgesehenen Verfall nach § 24 Abs. 2 Wr WettenG 2016 zu qualifizieren.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020150.L02Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022