TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/12 94/02/0047

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Veröffentlicht am 12.04.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Dezember 1993, Zl. 03/21/01114/93, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 23. August 1992 um 17.05 Uhr an einem näher beschriebenen Ort geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht messen zu lassen, obwohl vermutet hätte werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und in diesem Zustand um 16.50 Uhr mit dem Fahrrad an einer näher beschriebenen Strecke gefahren sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt. Außerdem wurde die Vorhaft in der Dauer von 4 Stunden und 45 Minuten mit S 205,-- auf die verhängte Strafe angerechnet. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit diesem Bescheid im Instanzenzug dreier Übertretungen nach dem EGVG für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 21. Februar 1994, Zl. 94/10/0024, die Behandlung derselben in Hinsicht auf die Übertretungen des EGVG ablehnte. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist daher allein die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung nach § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Umfang über die vorliegende Beschwerde erwogen:

Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen läßt sich hinsichtlich des Schuldspruches dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer die Annahme der belangten Behörde, er sei mit dem Fahrrad "gefahren", für rechtswidrig erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag jedoch diese Annahme der belangten Behörde im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mußte die belangte Behörde auch nicht aufgrund der ihr vorliegenden Aussagen zweier vom Beschwerdeführer nominierter Entlastungszeugen sowie seiner eigenen Aussage zu einem anderen Ergebnis kommen. Anders als nach dem Vorbringen in der Beschwerde findet sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine Aussage dahin, daß der Beschwerdeführer widerspruchslos auf das "Kommissariat" gefolgt sei, sodaß auf die aus dieser falschen Prämisse gezogenen Schlüsse des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen ist. Aktenwidrig ist das Vorbringen in der Beschwerde, der einschreitende Polizeibeamte hätte ausgesagt, der Beschwerdeführer sei mit dem Fahrrad gefahren und von diesem "heruntergefallen" bzw. von diesem "gestürzt". Vielmehr hatte der Meldungsleger im Verfahren erster Instanz davon gesprochen, daß der Beschwerdeführer "beinahe" zum Sturz gekommen sei und diese Beobachtung anläßlich seiner Einvernahme als Zeuge durch die belangte Behörde bekräftigt. Der Beschwerdeführer vermag daher auch mit diesem Vorbringen nicht aufzuzeigen, daß die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen.

Im übrigen hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides durchaus schlüssig dargelegt, weshalb die Berücksichtigung der Aussagen der beiden Entlastungszeugen nicht zugunsten des Beschwerdeführers durchschlagen konnte. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Aber auch die Strafbemessung begegnet keinen Bedenken; entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die verhängte Strafe auch nicht "unverhältnismäßig hoch ausgefallen". Das Vorbringen, die belangte Behörde habe auf die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht Rücksicht genommen, erweist sich als geradezu mutwillig. Da die belangte Behörde zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend zu werten hatte, vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Überschreitung des Ermessenspielraumes keineswegs zu erkennen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

W i e n , am 12. April 1996

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Sachverhalt Beweiswürdigung Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020047.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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