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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1Rechtssatz
Leistungen auf Grund eines Dienstverhältnisses liegen dann vor, wenn sie in einem Kausalzusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, was dann der Fall ist, wenn sie Gegenwert für eine vom Dienstnehmer erbrachte oder noch zu erbringende Leistung sein sollen, die auch die betriebsbezogenen Eigeninteressen des Dienstgebers fördert (vgl. VwGH 15.10.2003, 2000/08/0044; 17.9.1991, 90/08/0004). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Falle einer Geldleistung - an Dienstnehmer - nicht zweifelhaft (vgl. VwGH 3.10.2002, 2002/08/0162, mwN). Der Kausalzusammenhang wird auch nicht durchbrochen, wenn Leistungen nicht nur an aktive, sondern auch an ehemalige (etwa pensionierte) Dienstnehmer - oder allenfalls an Angehörige der Dienstnehmer - erbracht werden, weil sich auch in diesem Fall die Leistungserbringung einzig aus dem ehemaligen Dienstverhältnis ableitet (vgl. VwGH 9.10.2013, 2012/08/0097, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080192.L02Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022