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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/08/0218 E 29. Oktober 2008 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Jede Zahlung an den Dienstnehmer, die auf Grund eines Dienstverhältnisses aus welchen Gründen immer (auch ohne Rechtsanspruch) tatsächlich geleistet wird, stellt gemäß § 49 Abs. 1 ASVG beitragspflichtiges Entgelt dar, sofern nicht eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach § 49 Abs. 3 ASVG vorliegt. Um eine solche Zahlung handelt es sich auch dann, wenn sie unter der Bezeichnung "Abfertigung" erfolgt, es sei denn, sie wäre aus Anlass der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt.
Schlagworte
Entgelt BegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080192.L01Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022