Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §59 Abs1Rechtssatz
Die Verpflichtung, Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG zu entrichten, ist nur die gesetzliche Folge des Verzugs bei der Zahlung der fälligen und rückständigen Beiträge (vgl. VwGH 29.6.1993, 90/08/0196). Dabei hat das Institut der Verzugszinsen keinen pönalen Charakter bzw. ist keine Sanktion für eine schuldhafte Zahlungsverspätung, sondern beruht auf bereicherungsrechtlichen Gedanken und dient der Vorteilsausgleichung (siehe VfGH 25.6.1994, G 249/93, VfSlg. 13.823). So stellen die Verzugszinsen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Fälligkeit erhält (vgl. VwGH 26.11.1992, 92/09/0177). Dadurch soll das Risiko des Versicherungsträgers, die ihm gebührenden Beiträge zeitgerecht bzw. ohne wirtschaftlichen Verlust zu erlangen, ausgeglichen werden (vgl. VwGH 17.11.1999, 99/08/0124). Umgekehrt soll auch der durch die (vorübergehende) Nichterfüllung der Beitragspflichten seitens des Beitragsschuldners im Normalfall erzielte Vorteil (etwa eine verringerte Kreditbelastung) abgeschöpft werden (vgl. VwGH 24.6.1997, 95/08/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018080003.L02Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022