Index
66 SozialversicherungNorm
ASRÄG 1997Rechtssatz
Die Teilversicherung bleibt nach dem ersten Satz des § 273 Abs. 6 GSVG 1978 aufrecht, solange die Tätigkeit weiter ausgeübt wird und „keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes“ eintritt. Verlangt wird somit, dass der Tatbestand, der das Fortbestehen der Teilversicherung nach dem ASVG im Sinn von § 273 Abs. 6 GSVG 1978 begründet hat, weiterhin aufrecht ist. Es müssen somit durch die ausgeübte Tätigkeit weiterhin die Voraussetzungen, die in § 8 Abs. 1 Z 4 lit. b ASVG vor dem ASRÄG 1997 für die Teilversicherung vorgesehen waren, erfüllt werden sowie weiters auch die Voraussetzungen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG 1978 vorliegen. Entsprechend käme als eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts in diesem Sinn - neben der gänzlichen Aufgabe der Tätigkeit bzw. dem Ausscheiden aus der Pflichtmitgliedschaft in der Tierärztekammer und dem Antritt eines Dienstverhältnisses nach § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG - insbesondere in Betracht, dass die Tätigkeit als Tierarzt nicht mehr den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet (vgl. idS zu § 8 Abs. 1 Z 4 lit. a ASVG VwGH 2005/08/0113) oder - etwa in Folge des Unterschreitens der Versicherungsgrenze - durch die Tätigkeit nicht mehr die Voraussetzungen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG 1978 erfüllt werden. Davon, dass durch eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts in diesem Sinn die Pflichtversicherung beendet wird, ordnet der zweite Satz des § 273 Abs. 6 GSVG 1978 eine Ausnahme an. Danach gilt - neben dem (durch BGBl. I Nr. 92/2010 ergänzend eingefügten) Ruhen nach § 22a K-SVFG - ein Anfall einer Pension nach dem GSVG 1978 oder einem anderen Bundesgesetz nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes. Der Anwendungsbereich der Bestimmung könnte insoweit zweifelhaft erscheinen, als die genannten Voraussetzungen des Fortbestehens der Pflichtversicherung nach § 273 Abs. 6 erster Satz GSVG 1978 allein durch den Bezug einer Pension nicht berührt werden und der Anfall einer Pension per se dem Fortbestehen der Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 4 lit. b ASVG somit nicht entgegenzustehen scheint. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass auch die Auswirkungen, die sich aus dem Anfall bzw. dem Bezug der Pension ergeben, die Teilversicherung nicht beenden sollen. Daher steht auch der Umstand, dass die Pension - und nicht mehr der Bezug aus der betrieblichen Tätigkeit als Tierarzt - die Hauptquelle der Einnahmen bildet, dem Fortbestehen der Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 4 lit. b ASVG nicht entgegen. Dadurch wird erreicht, dass für freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der Tierärztekammer, die neben ihrer Pension ihre bisherige Tätigkeit als Tierärztin bzw. Tierarzt unverändert fortsetzen, eine nach § 8 Abs. 1 Z 4 lit. b ASVG iVm. § 273 Abs. 6 GSVG 1978 bestehende Teilversicherung erhalten bleibt. Im Übrigen müssen aber auch während des Bezuges einer Pension die Voraussetzungen nach § 273 Abs. 6 erster Satz GSVG 1978 aufrecht bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080085.L04Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022