RS Vwgh 2022/8/30 Ra 2021/08/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
57/03 Pensionskassenrecht
60 Arbeitsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
67 Versorgungsrecht

Norm

AlVG 1977 §36a Abs2
AlVG 1977 §36a Abs3 Z2
EStG 1988 §36
SozRÄG 2013
VwRallg
  1. EStG 1988 § 36 heute
  2. EStG 1988 § 36 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  3. EStG 1988 § 36 gültig von 01.07.2010 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. EStG 1988 § 36 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. EStG 1988 § 36 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  6. EStG 1988 § 36 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. EStG 1988 § 36 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1997

Rechtssatz

Mit dem SozRÄG 2013, BGBl. I Nr. 67, entfernte der Gesetzgeber (unter anderem) den Verweis auf § 36 EStG 1988 aus den Hinzurechnungsregelungen des § 36a Abs. 3 Z 2 AlVG 1977 (diese Änderung ist in Kraft seit 1. Juli 2013; vgl § 79 Abs. 131 AlVG 1977). Aus den Erläuterungen (RV 2150 BlgNR 24. GP, 15-16) geht eindeutig hervor, dass die Streichung des Verweises auf § 36 EStG 1988 aus den Hinzurechnungsbestimmungen des § 36a Abs. 3 Z 2 AlVG 1977 nicht etwa nur deshalb erfolgte, weil die Hinzurechnungsanordnung hinsichtlich des § 36 EStG 1988 keinen Anwendungsbereich mehr hatte (dass sohin die Novellierung nicht bloß der legistischen Bereinigung dienen sollte), sondern dass die Gesetzesnovellierung in diesem Punkt eine Besserstellung der Betroffenen bezweckte, die von der Absicht getragen war, dass eine "steuerliche Begünstigung" auch im Arbeitslosenrecht Niederschlag finden sollte, und diese nicht dadurch "konterkartiert" werden sollte, dass betroffene Personen "weniger Leistung nach dem AlVG" erhalten. Dieses Ziel blieb mit der tatsächlich erfolgten Änderung des Gesetzeswortlautes an sich jedoch verfehlt. Denn nach dem novellierten Wortlaut blieb auch nach der Beseitigung des Verweises ("36") aus der Hinzurechnungsbestimmung der Wortlaut der Definition des "Einkommen[s] im Sinne dieses Bundesgesetzes" (§ 36a Abs. 2 AlVG 1977) unverändert, aus dem sich unter Berücksichtigung der Systematik des EStG 1988 weiterhin die Inklusion (auch) von Sanierungsgewinnen in den arbeitslosenversicherungsrechtlichen Einkommensbegriff ergibt. Dieser Wortlaut erweist sich in diesem Punkt freilich unter Berücksichtigung der durch das SozRÄG 2013 getroffenen Gesetzesnovellierung und der ausweislich der Materialien dadurch zum Ausdruck gebrachten (wenn auch im Normtext nicht hinreichend umgesetzten) Regelungsabsicht seit In-Kraft-Treten dieser Novellierung (1. Juli 2013) als überschießend und ist daher in diesem Umfang (teleologisch) zu reduzieren. Zu beachten ist aber, dass die mit dem SozRÄG 2013 intendierte Änderung beim arbeitslosenversicherungsrechtlich heranzuziehenden Einkommen nur einkommensteuerrechtlich begünstigte Sanierungsgewinne im Sinne von § 36 EStG 1988 betraf. Der durch die Novelle gestrichene Verweis ("36") erfasste nämlich nicht Sanierungsgewinne im wirtschaftlichen Sinn schlechthin, also nicht alle Buchgewinne, die durch Schulderlässe zustande gekommen sind, sondern nur Sanierungsgewinne im Sinne des § 36 EStG 1988. Auch die Gesetzmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber nur die "steuerliche Begünstigung bei Insolvenzverfahren" vor Augen hatte; sohin jene Begünstigung, die das EStG 1988 in seinem § 36 regelt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080013.L01

Im RIS seit

10.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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