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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Dass sich das "gröbere Problem" von Verfahrensverzögerungen bei diesem VwG zwischendurch gebessert hat, vermag die Argumentation des VwG, es bedürfe nicht der Vollstreckung der Strafe, um die Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, nicht zu tragen. Die Verneinung einer generalpräventiven Betrachtungsweise bei der Strafbemessung erweist sich deshalb als verfehlt, weil auch im Fall einer Pensionierung eines betroffenen Disziplinarbeschuldigten die generalpräventive Wirkung zu berücksichtigen ist und es dabei nicht darauf ankommt, ob sich die Situation bei einem konkreten Gericht gebessert hat, sondern auf die allgemeine Notwendigkeit einer entsprechend korrekten Priorisierung von Aktenbearbeitungen abzustellen ist, die über ein Gericht hinaus und auch über den Bereich der VwG hinaus Bedeutung hat, soweit vergleichbare Regelungen zu den Dienstpflichten bestehen. Der OGH hat zur vergleichbaren Bestimmung des § 43 Abs. 1 StGB ausgeführt, dass es unter dem Aspekt der positiven Generalprävention der Prüfung bedarf, ob zur Erhaltung und Stärkung der Normentreue im Allgemeinen und in Ansehung potentieller Täter in ähnlicher Lage im Besonderen der sofortige Strafvollzug geboten ist oder nicht (OGH 19.8.1993, 15 Os 85/93). Beim Gesichtspunkt der Generalprävention kommt es auf die Abschreckung potentieller Täter an und ist die Strafe und deren Vollzug als Mittel der Bekräftigung des Geltungsanspruches der Rechtsordnung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechts zu sehen. Ein hoher Grad der Schuld, ein besonderes Gewicht und eine erhebliche Sozialschädlichkeit der Tat sowie die schweren Folgen einer Tat sprechen für die Strafvollstreckung und die Abstandnahme von einer bedingten Strafnachsicht aus generalpräventiver Sicht (VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0056).
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Besondere Rechtsgebiete VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022090004.J06Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022