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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Bezüglich der Strafbemessung im Zusammenhang mit Säumigkeiten in mehreren Verfahren betreffend Fristsetzungsanträge - unrichtige Prioritätensetzung bei der Behandlung offener Verfahren - führt das VwG aus, der Richter des VwG habe diese Säumnisse nach jeweiliger Aktendurchsicht in Abwägung mit anderen Fällen bewusst in Kauf genommen. Dies könnte (zumindest) als Annahme der Schuldform "dolus eventualis" gewertet werden. Die weiteren Ausführungen, dass er nach individueller Prüfung und - nach Qualifizierung als "unheikel" den "Fristsetzer habe halt länger liegen lassen", sprechen jedoch für die Annahme der Schuldform der Wissentlichkeit, womit sich die Begründung zur Schuldform als widersprüchlich erweist.
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022090004.J03Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022