RS Vwgh 2022/9/1 Ro 2022/09/0004

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Veröffentlicht am 01.09.2022
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
DO Wr 1994 §77 Abs1
StGB §32
VStG §19
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. AVG § 58a heute
  2. AVG § 58a gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 58a gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002

Rechtssatz

Bezüglich der Strafbemessung im Zusammenhang mit Säumigkeiten in mehreren Verfahren betreffend Fristsetzungsanträge - unrichtige Prioritätensetzung bei der Behandlung offener Verfahren - führt das VwG aus, der Richter des VwG habe diese Säumnisse nach jeweiliger Aktendurchsicht in Abwägung mit anderen Fällen bewusst in Kauf genommen. Dies könnte (zumindest) als Annahme der Schuldform "dolus eventualis" gewertet werden. Die weiteren Ausführungen, dass er nach individueller Prüfung und - nach Qualifizierung als "unheikel" den "Fristsetzer habe halt länger liegen lassen", sprechen jedoch für die Annahme der Schuldform der Wissentlichkeit, womit sich die Begründung zur Schuldform als widersprüchlich erweist.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022090004.J03

Im RIS seit

10.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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