Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §16 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der E in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. Februar 1994, Zl. 5-212 Se 19/25-94, betreffend Übertretungen des KJBG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0377, und vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0143, verwiesen.
Mit dem zweitzitierten hg. Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 1993 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil die belangte Behörde zwar im ergänzenden Verfahren den betreffenden Arbeitsinspektor sowie zwei der betroffenen Lehrlinge als Zeugen vernommen, es aber wiederum unterlassen habe, einerseits zu klären, wann die (nunmehr hinsichtlich aller betroffenen Lehrlinge im Akt erliegen) Aufzeichnungen verfaßt worden seien und andererseits die Lehrlinge auch zu den Beschäftigungszeiten der jeweils anderen Lehrlinge als Zeugen zu vernehmen, wobei die belangte Behörde im übrigen entgegen der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG der Beschwerdeführerin das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht habe. Zu Recht habe die Beschwerdeführerin schließlich auch das Unterbleiben der Vernehmung der Zeugin V gerügt.
Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde in der Folge den mit 8. Februar 1994 datierten Bescheid, mit dem sie der Berufung der Beschwerdeführerin in Ansehung von insgesamt 16 Verwaltungsübertretungen nach den §§ 11 Abs. 1, 16, 17 Abs. 2, 18 Abs. 3 und 19 Abs. 2 KJBG in Ansehung der Schuldsprüche neuerlich keine Folge gab, die jeweiligen Strafen jedoch auf je S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je eine Woche) herabsetzte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Unter dem Blickwinkel einer Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe eine Reihe von Beweisanträgen zum Beweis dafür gestellt, daß die Arbeitszeitaufzeichnung der Zeugin G (nunmehr B) falsch sein müsse, und diesen Beweisantrag im Schriftsatz vom 27. Jänner 1994 ausführlich begründet.
Aus diesem Schriftsatz geht hervor, daß die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der von der erwähnten Zeugin vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnung daraus ableitete, daß diese Zeugin vom 30. Mai bis 5. Juni 1990 in Krankenstand gewesen sei, aus deren Arbeitszeitaufzeichnung ergebe sich allerdings, daß sie am 30. Mai frei gehabt und vom 31. Mai bis 5. Juni jeden Tag gearbeitet habe.
Dabei dürfte der Beschwerdeführerin entgangen sein, daß sich solches aus der erwähnten Arbeitszeitaufzeichnung der Zeugin G (verehelichte B), welche sie anläßlich ihrer Zeugeneinvernahme am 3. Dezember 1993 vorlegte, nicht ergibt. Vielmehr geht daraus klar hervor, daß diese Zeugin vom 30. Mai 1990 bis 5. Juni 1990 krank war. Somit gingen sämtliche, von einer anderen Aktenlage ausgehenden Beweisanträge der Beschwerdeführerin ins Leere. Auch handelt es sich bei der Behauptung der Beschwerdeführerin, die Schrift in den erwähnten Arbeitszeitaufzeichnungen der Zeugin G sei so geartet, "daß dieser Zettel nur in einem durchgeschrieben sein kann" (und nicht als "tägliche" Aufzeichnung anzusehen sei) um eine bloße Hypothese der Beschwerdeführerin. Von einem "untauglichen" Beweismittel kann daher keine Rede sein.
Mit dem ergänzten Ermittlungsverfahren hat die belangte Behörde dem zitierten hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0143, Rechnung getragen. Daß die einvernommenen Zeuginnen nichts zu den "einzelnen Daten" der Aufzeichnungen der anderen Lehrlinge konkret auszuführen vermochten, tut dem keinen Abbruch. Ob die geleisteten Überstunden teilweise bezahlt wurden oder nicht, ist in Ansehung der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretungen rechtlich unerheblich. Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Relevanz der von ihr behaupteten Verfahrensmängel darzutun. Die Schuldsprüche sind daher frei von Rechtsirrtum.
Der offenbaren Ansicht der Beschwerdeführerin, es sei auch im Fall der Strafbemessung beim Zusammentreffen mehrerer Delikte (§ 22 VStG) die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen unzulässig, findet im Gesetz keine Deckung. Die Beschwerdeführerin wurde für schuldig erkannt, 16 selbständige Übertretungen begangen zu haben. Jede von ihnen unterlag einer getrennten Beurteilung und für jede war eine gesonderte Strafe (Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe) zu verhängen. Die Obergrenze für die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe im Grunde des § 16 Abs. 2 zweiter Satz VStG hatte hiebei für jede einzelne als erwiesen angenommene Übertretung Geltung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1993, Zl. 92/18/0168).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020130.X00Im RIS seit
20.11.2000