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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revision 1. der A B in C, 2. der D E in F, 3. des Mag. G B in H, 4. der I J-B in H, 5. der K B in L, 6. des M B in H, 7. des DI N O in P, 8. des Dr. Q O in H, 9. des R O in S und 10. des Mag. T O in F, alle vertreten durch die Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32-34, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2021, W170 2221419-1/49E, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdenkmalamt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Äußerung des U E vom 16. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 15. April 2019 wurde festgestellt, dass die Erhaltung eines näher bezeichneten Objektes gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz im öffentlichen Interesse gelegen sei.
2 Die dagegen von den revisionswerbenden Parteien (allesamt Miteigentümer der Liegenschaft) erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe ab, dass die an der Nordfassade angebaute Garage von der Unterschutzstellung ausgenommen werde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
3 Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Verfahrensförderungspflicht gemäß §§ 39 Abs. 2a AVG, 17 VwGVG und zur Wirkung des Schlusses des Ermittlungsverfahrens gemäß §§ 39 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. In der Revision führen die revisionswerbenden Parteien zur Zulässigkeit nach einem Verweis auf die Zulassungsbegründung durch das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus: „Begründet wurde diese Zulässigkeit durch die Belangte Behörde damit, dass keine Rechtsprechung zur Verfahrensförderungspflicht gemäß § 39 Abs. 2a AVG, 17 VwGVG und zur Wirkung des Schlusses des Ermittlungsverfahrens gemäß § 39 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG vorzufinden ist. Die Entscheidung hängt daher von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.“
5 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zuerkennung von Aufwandersatz. Alexander Wagula (ebenfalls Miteigentümer der Liegenschaft), vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwältin in 1150 Wien, Mariahilfer Straße 140, als Erwachsenenvertreterin, brachte eine als Mitteilung bezeichnete Äußerung ein.
6 Neben der vorliegenden Revision brachten die revisionswerbenden Parteien parallel eine Beschwerde gegen das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts beim Verfassungsgerichtshof ein. Der Verfassungsgerichtshof lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 27. September 2021, E 2319/2021-7, ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
7 Die Revision erweist sich als unzulässig. Es wird weder von den revisionswerbenden Parteien noch vom Verwaltungsgericht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die gegenständliche Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte:
8 Vorauszuschicken ist, dass auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision die revisionswerbende Partei von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen hat, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht (oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet). Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. VwGH 23.11.2016, Ro 2016/05/0014, mwN). Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nämlich nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt (vgl. VwGH 19.4.2022, Ro 2020/09/0007).
9 Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte (vgl. VwGH 22.4.2022, Ro 2021/12/0007, mwN; siehe auch neuerlich VwGH 19.4.2022, Ro 2020/09/0007; 5.2.2021, Ra 2019/09/0082; jeweils mwN).
10 Ein solcher Fall liegt hier vor, weil weder das Verwaltungsgericht noch die revisionswerbenden Parteien mit den oben wiedergegebenen Zulässigkeitsbegründungen, die sich in einem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung zu bestimmten Verwaltungsvorschriften erschöpfen, darlegen, welche - konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene - Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon deshalb zurückzuweisen.
12 Der Schriftsatz des UE war zurückzuweisen, weil das VwGG den Eintritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten des Revisionswerbers nicht kennt. Die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage des Revisionswerbers voraus (vgl. etwa VwGH 20.7.2016, Ra 2015/22/0055, mwN; ebenfalls betreffend einen Eigentümer in dem Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0066).
13 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 1. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090018.J00Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022