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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §12b Z1Rechtssatz
Im Verfahren betreffend Zulassung als Schlüsselkraft dürfen keine Umstände vorliegen, die nach der Überzeugung der Behörde für das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis die künftige Einhaltung der in Betracht kommenden allgemeinen und besonderen lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften als zweifelhaft erscheinen lassen. Der Begriff der Arbeitsbedingungen ist weit zu verstehen (vgl. VwGH 8.9.1987, 87/09/0141). Die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften fallen nicht darunter (VwGH 21.1.1994, 93/09/0406). Allein daraus, dass das Unternehmen in den ersten 18 Monaten noch nicht mit einem "ausreichenden Gewinn" rechnen könne, ist jedoch nicht abzuleiten, dass die Lohnzahlungen nicht erfolgen oder die Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht eingehalten würden (vgl. VwGH 6.9.1993, 93/09/0119). Für eine solche (negative) Prognoseentscheidung bedarf es vielmehr konkreter Feststellungen, aus denen sich ableiten lässt, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit überhaupt nicht aufgenommen oder ein Interesse an der Geschäftstätigkeit gar nicht bestehen wird. Der Umstand allein, dass zunächst noch keine Gewinne erwirtschaftet werden, lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht eingehalten werden, kann ein Unternehmen - gerade auch zu Beginn seiner Geschäftstätigkeit - doch auch über weiteres Fremd- oder Eigenkapital, also eine Kreditfinanzierung oder durch Nachschüsse der Gesellschafter ins Gesellschaftsvermögen finanziert werden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090002.J05Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022