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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §12b Z1Rechtssatz
Bereits der Überschrift zu § 24 AuslBG "Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte und Start-up-GründerInnen" lässt sich entnehmen, dass sich diese Bestimmung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern bezieht. Die Antragstellerin kann mit ihrer beabsichtigten unselbständigen Beschäftigung nicht erfolgreich auf einen solchen Titel verwiesen werden. Eher spricht der sich aus § 24 AuslBG ergebende Umstand, dass bereits für eine erst beabsichtigte Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, und die in diesem Zusammenhang ausdrücklich angeführte Möglichkeit der Schaffung neuer Arbeitsplätze dafür, dass auch bei unselbständigen Arbeitnehmern die Durchführung eines Verfahrens für erst zu besetzende Stellen nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Indem das VwG alleine im Hinblick darauf, dass die geplante Geschäftstätigkeit - deren beabsichtigte Aufnahme vom VwG nicht per se verneint wurde - noch nicht begonnen wurde, eine Arbeitsmarktprüfung für nicht erforderlich erachtete, belastete es sein Erkenntnis daher insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090002.J04Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022