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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf das Fehlen eines Revisionspunktes (vgl. VwGH 4.5.2022, Ra 2022/02/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090090.L02Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022