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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §37 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des M zuletzt in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 9. Februar 1994, Zl. Senat-F-94-402, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 1994 wurde die an diese Behörde gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 67c Abs. 3 AVG iVm § 52 des Fremdengesetzes (FrG) als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, die belangte Behörde unterliege einem Rechtsirrtum, wenn sie vermeine, das Asylverfahren sei rechtskräftig negativ abgeschlossen, weil infolge eines Verstosses gegen die Beglaubigungsverordnung die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 AVG nicht gegeben seien und der zitierte Bescheid einen sogenannten Nichtbescheid verwirkliche. Dem ist entgegenzuhalten, daß es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft nicht darauf ankommt, ob dem Beschwerdeführer die behauptete vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zugekommen ist oder nicht, weil nach der ständigen hg. Rechtsprechung auch gegen Fremde mit einer solchen Aufenthaltsberechtigung die Schubhaft verhängt werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0421). Es ist daher unerheblich, ob der Beschwerdeführer diese Berechtigung je hatte. Entgegen den weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers war die belangte Behörde nicht verpflichtet, sich mit dieser Frage bzw. den Ergebnissen des anhängigen Asylverfahrens auseinanderzusetzen. Es erübrigt sich daher, auf die im Zusammenhang damit behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften einzugehen.
Mit dem Einwand, daß die BH Baden zur Verhängung der Schubhaft deshalb unzuständig gewesen sei, weil im Falle eines Asylwerbers, dem die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 leg. cit. zukomme, über die Verhängung der Schubhaft gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz das Bundesasylamt entscheide, verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Mit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 838/1992 wurde die Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Verhängung der Schubhaft aufgehoben, sodaß - wie auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt - kein Zweifel daran bestehen kann, daß die BH Baden zur Verhängung der Schubhaft über den Bescherdeführer sowohl sachlich als auch örtlich zuständig war.
Der Beschwerdeführer vertritt ferner die Ansicht, die belangte Behörde unterliege einem Rechtsirrtum, wenn sie vermeine, die Bestimmung des § 48 Abs. 4 Z. 1 Fremdengesetz vermöge die Verhängung von Schubhaft ungeachtet der Anhängigkeit eines Verfahrens gemäß § 54 FrG bei Verhängung der Schubhaft zu rechtfertigen. Das die Schubhaft rechtfertigende Ziel sei nach der Aktenlage seine Abschiebung; stünden der Abschiebung Gründe gemäß § 37 Fremdengesetz entgegen, könne in diesem Fall das Ziel der Schubhaft nicht erreicht werden und sei bereits deren Verhängung unzulässig. Bereits die Kenntnis von der Anhängigkeit eines Verfahrens gemäß § 37 FrG stehe einer Freiheitsentziehung entgegen, die sich dann als rechtswidrig erweise, wenn die vorgebrachten Gründe der Unzulässigkeit der Abschiebung sich als zutreffend erwiesen, weil in diesem Fall die die schubhaftverhängende Behörde von vorneherein damit zu rechnen gehabt habe, daß die Schubhaft ihren Zweck nicht zu erreichen vermöge.
Auch dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. November 1995, Zlen. 94/02/0152, 0192), daß im Hinblick auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 FrG die Frage der Unzulässigkeit einer Abschiebung in ein bestimmtes Land im Rahmen eines Verfahrens über die Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu prüfen ist. Der belangten Behörde kam daher in Bezug auf die behaupteten Abschiebungshindernisse auch keine Prüfungskompetenz zu.
Für die Annahme, daß bei Kenntnis von der Anhängigkeit eines Verfahrens nach § 37 FrG die Verhängung der Schubhaft überhaupt rechtswidrig sei, bietet das FrG keine gesetzlichen Grundlagen.
Da die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020292.X00Im RIS seit
20.11.2000