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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1 idF 2018/I/056Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/09/0424 E 23. Februar 1994 VwSlg 14012 A/1994 RS 3 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Die Beschäftigungsbewilligung für den bisherigen
Auslandsmitarbeiter, für dessen Tätigkeit nunmehr im Inland ein
Arbeitsplatz geschaffen werden soll, wird nur zu erteilen sein,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem AuslBG erfüllt
sind. Betriebsspezifische Kenntnisse, die nur der beantragte
Ausländer durch seine Vortätigkeit für den antragstellenden
Arbeitgeber erwerben konnte (wie zB die Kenntnisse der
ausländischen Geschäftspartner sowie der besonderen Bedürfnisse
des Arbeitgebers), können - anders als das Erfordernis
allgemeiner unternehmensbezogener Kenntnisse (wie zB die
Beherrschung von für die Geschäftsabwickung notwendigen
Sprachen) - zulässigerweise nicht zum Anforderungsprofil für
diesen Arbeitsplatz erhoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090130.L09Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022