Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1 idF 2018/I/056Rechtssatz
Die Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft begründungslos abgelehnt wird (vgl. VwGH 15.9.2011, 2009/09/0149). Einer begründungslosen Ablehnung der Ersatzkraftstellung ist gleichzuhalten, wenn eine Ersatzkraftstellung unter Bedingungen zugelassen wird, die nicht dem objektiven Geschäftserfordernis entspricht (vgl. VwGH 20.11.2001, 99/09/0242), wobei ein vorzeitiger oder unbegründeter Abbruch eines bereits begonnenen Ersatzkraftstellungsverfahrens von der Rechtsprechung ebenfalls bereits als unbegründete Ablehnung von Ersatzkräften beurteilt wurde (siehe VwGH 27.4.1994, 94/09/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090130.L02Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022