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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §48 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 28. Juni 1994, Zl. 13/02/94.061/2, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 1994 wurde die an diese gerichtete Beschwerde vom 19. Juni 1994 gemäß § 52 Abs. 2 und 4 FrG in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Zunächst sei erwähnt, daß der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 5. Dezember 1994, Zl. B 1449/94, die Behandlung einer (weiteren) Beschwerde des Beschwerdeführers gegen denselben Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 1994 abgelehnt hat.
Vorauszuschicken ist, daß die an die belangte Behörde gerichtete Schubhaftbeschwerde vom 19. Juni 1994 in Ansehung der behaupteten Rechtswidrigkeit der Schubhaft die Anträge enthielt, die Anhaltung des Beschwerdeführers "seit 2. Juni 1994 mangels des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für die Ausdehnung der Schubhaft über die Dauer von zwei Monaten hinaus für rechtswidrig zu erklären" ... in eventu "für den Fall, daß der unabhängige Verwaltungssenat der Rechtsansicht des Beschwerdeführers hinsichtlich des Beschwerdepunktes 2. Folge gibt, die gesamte Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären".
Dieser "Beschwerdepunkt 2." enthält das Vorbringen, daß der Beschwerdeführer die Schubhaft aus den in § 37 Abs. 1 und 2 FrG genannten Gründen für rechtswidrig hält.
Durch diese Anträge hat der Beschwerdeführer zu erkennen gegeben, daß er die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft nur in diesem Rahmen begehrt.
Was den zitierten "Eventualantrag" anlangt, "die gesamte Anhaltung" des Beschwerdeführers (sohin auch für die Zeit vor dem 2. Juni 1994) für rechtswidrig zu erklären, so ist die dort angeführte Prämisse (zu Recht) nicht eingetreten, weil es der ständigen hg. Rechtsprechung entspricht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. November 1995, Zlen. 94/02/0152, 0192), daß im Hinblick auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 FrG die Überprüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in ein bestimmtes Land nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu erfolgen hat.
Sohin verblieb als Überprüfungsrahmen allein die Frage, ob die Ausdehnung der Schubhaft über die Dauer von zwei Monaten hinaus (vgl. § 48 Abs. 2 und 4 FrG) rechtswidrig war.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides finden sich insoweit unter anderem die Feststellungen, daß der Beschwerdeführer am 2. April 1994 unter Umgehung der Grenzkontrolle, ohne Reisepaß und ohne Identifikationspapiere eingereist sei. Die vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangte Behörde habe nach Einvernahme des Beschwerdeführers aufgrund seiner Angaben (wonach er Angehöriger von Guinea sei) am 15. April 1994 bei der Botschaft von Guinea in Bonn ein Heimreisezertifikat beantragt. Durch die Ausstellung eines Heimreisezertifikats werde nicht nur die für die Einreise in den Heimatstaat erforderliche Bewilligung im Sinne des § 48 Abs. 4 Z. 3 FrG erteilt, sondern gleichzeitig auch die Identität und Staatsangehörigkeit des Fremden dokumentiert, da Botschaften nur für eigene Staatsangehörige, deren Identität geklärt sei, solche "Notpässe" ausstellten. Sohin läge aber erst mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates die für die Einreise in einen anderen Staat erforderliche Bewilligung im Sinne des § 48 Abs. 4 Z. 3 FrG vor. Da ein solcher "Notpaß" bisher nicht ausgestellt worden sei, habe die Schubhaft gemäß dieser Bestimmung auch nach Ablauf der 2-Monatsfrist des § 48 Abs. 2 zweiter Satz FrG, sohin ab 2. Juni 1994, weiter aufrecht erhalten werden dürfen.
Diesen Überlegungen der belangten Behörde ist zuzustimmen. Der Hinderungsgrund des § 48 Abs. 4 Z. 3 FrG für eine Abschiebung (weil der Fremde die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt) muß zwar unter dem Blickwinkel des § 48 Abs. 1 FrG gesehen werden, wonach die Behörde verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Diesen Anforderungen wurde jedoch im Beschwerdefall deshalb Genüge getan, weil es - worauf die belangte Behörde zutreffend verweist - auf der Hand liegt, daß in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die Identität des Fremden nicht feststeht, die Erteilung einer Bewilligung des (angeblichen) Heimatstaates zur Einreise geraume Zeit in Anspruch nehmen kann. Die Fremdenbehörde war daher - nachdem sie am 15. April 1994 ein entsprechendes Ersuchen an die Botschaft der Republik Guinea gerichtet hatte - auch nicht gehalten, die Erledigung dieses Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu urgieren. Konnte aber die belangte Behörde zu Recht vom Verlängerungsgrund des § 48 Abs. 4 Z. 3 FrG ausgehen, so war sie nicht verpflichtet, sich mit dem Vorliegen anderer Verlängerungsgründe auseinanderzusetzen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.
Da sich sohin der angefochtene Bescheid im Rahmen des oben dargestellten Begehrens der Schubhaftbeschwerde vom 19. Juni 1994 als rechtmäßig erweist, gehen sämtliche Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde, die dem Rahmen dieses Begehrens nicht Rechnung tragen, an dem für die belangte Behörde allein maßgeblichen Thema vorbei, sodaß darauf nicht näher einzugehen ist.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020294.X00Im RIS seit
20.11.2000