Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2022/03/0002 B 10. Februar 2022 RS 1Stammrechtssatz
Zwar hat eine Absonderung durch Bescheid nach § 7 EpidemieG 1950 in die Zukunft gerichtet zu sein und es besteht keine rechtliche Grundlage dafür, im Nachhinein - und damit rückwirkend - eine Absonderung durch Bescheid auszusprechen (vgl. VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173). Liegen aber rechtskräftige Bescheide vor, die über die Zeiträume der Absonderung absprechen, binden diese Bescheide (ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit), weil die Rechtsfrage, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine anspruchsbegründende Absonderung vorlag, eine für die Berechnung von Vergütungen notwendige Vorfrage darstellt (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189, und die daran anknüpfende Folgejudikatur, jüngst etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2021/09/0222).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030024.L01Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022