RS Vwgh 2022/9/5 Ra 2022/03/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §38
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1
EpidemieG 1950 §7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2022/03/0002 B 10. Februar 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Zwar hat eine Absonderung durch Bescheid nach § 7 EpidemieG 1950 in die Zukunft gerichtet zu sein und es besteht keine rechtliche Grundlage dafür, im Nachhinein - und damit rückwirkend - eine Absonderung durch Bescheid auszusprechen (vgl. VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173). Liegen aber rechtskräftige Bescheide vor, die über die Zeiträume der Absonderung absprechen, binden diese Bescheide (ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit), weil die Rechtsfrage, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine anspruchsbegründende Absonderung vorlag, eine für die Berechnung von Vergütungen notwendige Vorfrage darstellt (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189, und die daran anknüpfende Folgejudikatur, jüngst etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2021/09/0222).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030024.L01

Im RIS seit

10.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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