Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Da bis zu dem in § 109 Abs. 2 WRG 1959 genannten Zeitpunkt (Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung) auch neue Projekte eingereicht werden können, ist auch eine wesentliche Änderung von bereits vorliegenden Projekten bis zu diesem Zeitpunkt zulässig. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Projektänderung, die das Wesen des Projektes verändert, nicht mehr zulässig. Als das Wesen des Projektes verändernde Änderungen sind insbesondere auch solche anzusehen, die sein Verhältnis zu den anderen Konkurrenzprojekten betreffen (VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033; 30.6.2016, 2013/07/0271).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070020.L02Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022