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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52Beachte
Rechtssatz
Hinsichtlich der für § 43 Abs. 1 Z 1 und 3 AWG 2002 relevanten Fragen der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der unzumutbaren Belästigung von Nachbarn kann auf die Rechtsprechung zu den Genehmigungsvoraussetzungen einer Betriebsanlage nach § 74 iVm. § 77 GewO 1994 zurückgegriffen werden. Demnach ist die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO 1994 vorliegen, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen (vgl. VwGH 26.11.2015, 2012/07/0027; VwGH 22.9.2020, Ra 2020/05/0182 bis 0186). Damit sind die Notwendigkeit von Auflagen bzw. überhaupt die Genehmigungsfähigkeit einer ortsfesten Behandlungsanlage wegen ihres Abstandes zu dauerhaften Aufenthaltsorten von Menschen auf Grundlage von Sachverständigengutachten im Hinblick auf die konkrete Situation im Einzelfall zu beurteilen.
Schlagworte
Sachverständiger Arzt Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070088.L01Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022