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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Dem Betriebsinhaber steht es nicht zu, von sich aus von den behördlich vorgeschriebenen Auflagen abzuweichen und diese etwa durch alternative Maßnahmen zu ersetzen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040091.L01Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022