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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §45 Abs1 Z2;Betreff
Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden VizepräsidentDr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. Richard R in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 11. März 1994, Zl. UVS 30.12-17/93-21, betreffend Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 1994 wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P. GesmbH als Arbeitgeber einer Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit der AAV - begangen am 9. Oktober 1991 - für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt zusammengefaßt vor, er wäre für die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nicht zur Verantwortung zu ziehen gewesen, zumal zum Tatzeitpunkt nicht er, sondern sein Sohn handelsrechtlicher Geschäftsführer der in Rede stehenden Gesellschaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer ist damit im Recht:
Offenbar aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis, er sei nicht "Verantwortlicher des gegenständlichen Unternehmens", holte die belangte Behörde eine beglaubigte Abschrift aus dem Handelsregister betreffend die P. GesmbH ein. Daraus ist ersichtlich, daß zum Tatzeitpunkt Richard R. als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Dipl.-Ing. Richard R. (der Beschwerdeführer) als Einzelprokurist bestellt waren.
Es ist zwar richtig, daß anläßlich der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung durch den Vertreter des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang lediglich vorgebracht wurde, "daß es einen verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG gegeben hat".
Damit ist für die belangte Behörde allerdings nichts gewonnen, weil sie bei gehöriger Aufmerksamkeit aus den Vertretungsregelungen des zitierten Handelsregisterauszug entnehmen hätte können, daß es sich - auch ohne Angabe von Geburtsdaten - bei Richard R. um eine andere Person als Dipl.-Ing. Richard R. handelt. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde unterliegt daher auch nicht dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot.
Die belangte Behörde hat sohin den Beschwerdeführer zu Unrecht für die in Rede stehende Verwaltungsübertretung zur Verantwortung gezogen, was zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes führt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betreffend Ersatz von Umsatzsteuer war abzuweisen, weil es sich bei dem zuerkannten Ersatz von Schriftsatzaufwand um einen pauschalierten Betrag handelt, der die Umsatzsteuer miteinschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020331.X00Im RIS seit
20.11.2000