Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 FM-GwG 2017 hat das konzessionierte Kreditinstitut als Verpflichtete über angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren, zu verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei ihrem Kunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden oder dem Treugeber des Kunden um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt und diese Verfahren vor Begründung der Geschäftsbeziehung sowie in angemessenen regelmäßigen Abständen während aufrechter Geschäftsbeziehung anzuwenden. Sofern eine Person als PEP erkannt wird, treffen die Verpflichtete verstärkte Sorgfaltspflichten (vgl. § 9 FM-GwG 2017), sodass dem zeitnahen Erkennen dieses Status vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Zielsetzungen im Einklang mit der RL (EU) 849/2015 hohes Gewicht beikommt. Die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "in angemessenen regelmäßigen Abständen" durch das VwG (zur Zulässigkeit der Verwendung solcher Begriffe auch in Strafbestimmungen vgl. z.B. VfSlg. 16993/2003), nämlich, dass die gewählte Vorgansweise, Kunden lediglich halbjährlich oder sogar in noch größeren Zeiträumen daraufhin zu überprüfen, ob sie in der Zwischenzeit einen PEP-Status erlangt haben, kann vor dem Hintergrund dieser Zielsetzungen (vgl. auch die Erwägungen zur RL (EU) 849/2015) im Einzelfall jedenfalls nicht als unvertretbar erkannt werden.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022020018.J02Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022