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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Bei § 35 Abs. 1 und Abs. 2 FM-GwG 2017 handelt es sich um unterschiedliche Tatbestände: Während die gemäß Abs. 1 der juristischen Person zuzurechnende Pflichtverletzung direkt von der Führungsperson begangen wird, sieht Abs. 2 vor, dass die Pflichtverletzung durch einen Mitarbeiter begangen wird, was erst dann der juristischen Person zurechenbar ist, wenn eine Führungsperson die Pflichtverletzung durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle ermöglicht hat. Eine Tatanlastung, die sich nicht darauf festlegt, ob die Erfüllung des Tatbestandes des § 35 Abs. 1 FM-GwG 2017 oder jenes des Abs. 2 legcit. angenommen wird, enthält einen unzulässigen Alternativvorwurf und ist daher rechtswidrig (vgl. VwGH 13.12.2019, Ro 2019/02/0011). Die Korrektur eines unzulässigen Alternativvorwurfs rechtfertigt für sich allein noch keine Herabsetzung der Strafe.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022020017.J10Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022