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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Mit dem Straferkenntnis der revisionswerbenden FMA wurde lediglich eine Sanktion über die juristische Person verhängt. Das bedeutet, dass zwar das Verhalten der natürlichen Personen der juristischen Person zugerechnet wurde, jedoch gerade keine Verwaltungsstrafen über diese natürlichen Personen verhängt wurden. Eine Einstellung der - infolge der rechtzeitigen Verfolgungshandlung - auch gegen sie geführten Verwaltungsstrafverfahren ist daher nicht möglich, weil die Verhängung einer Sanktion gegen sie nicht Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens war. Mit der vom VwG vorgenommenen Einstellung der gegen die Führungskräfte geführten Verwaltungsstrafverfahren hat das VwG jeweils die "Sache" des von ihm zu entscheidenden Verfahrens überschritten. Diese waren nämlich nicht Gegenstand des gegen die juristische Person geführten Verwaltungsstrafverfahrens, mögen den natürlichen Personen in diesem Verfahren auch alle Parteirechte zukommen. Von diesem Konzept geht der Gesetzgeber erkennbar aus, hat er doch der revisionswerbenden Partei in der Sonderverfahrensbestimmung des § 22 Abs. 6 FMABG 2001 einen weiten Spielraum beim Absehen von der Bestrafung eingeräumt und stehen die Verwaltungsstrafverfahren gegen natürliche und juristische Personen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis (vgl. VwGH 29.3.2019, Ro 2018/02/0023; 13.12.2019, Ra 2019/02/0147).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere Rechtsgebiete Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022020017.J09Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022