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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FM-GwG 2017 §35Rechtssatz
Im Fall der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten muss die zugerechnete Straftat den Vorwurf eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens dieses verantwortlichen Beauftragten beinhalten. Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind in der Folge ja gerade nicht mehr verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die Geschäftsführer der GmbH können daher nicht dafür belangt werden, dass sie den verantwortlichen Beauftragten in der Folge nicht ausreichend überwacht hätten. Dies würde zu einer Ausdehnung der Strafbarkeit nach § 9 VStG führen, die der Gesetzgeber jedoch nicht angeordnet hat (vgl. VwGH 3.5.2021, Ra 2020/02/0276).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022020017.J05Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022