RS Vwgh 2022/9/8 Ro 2022/02/0017

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Veröffentlicht am 08.09.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FM-GwG 2017 §35 Abs1
FM-GwG 2017 §35 Abs2
VStG §44a Z1
VStG §9
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0184 E 13. Dezember 2019 RS 5

Stammrechtssatz

Als Täter einer Übertretung des § 35 Abs. 2 FM-GwG 2017 kommt nur eine die Überwachung oder Kontrolle vernachlässigende Führungsperson nach Abs. 1 legcit. in Frage, weil nur eine solche nach § 9 VStG strafbar sein kann, während der die Pflichtverletzung begehende Mitarbeiter in diesem Zusammenhang mangels Strafbarkeit als Täter nicht in Betracht kommen kann.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022020017.J03

Im RIS seit

10.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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