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37/02 KreditwesenNorm
FM-GwG 2017 §34 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/02/0276 E 3. Mai 2021 RS 2Stammrechtssatz
Der Strafbarkeit der juristischen Person nach § 35 Abs. 1 und 2 FM-GwG 2017 liegt der Vorwurf zu Grunde, die dort genannten Führungspersonen hätten eine Pflichtverletzung gemäß § 34 Abs. 1 bis 3 FM-GwG 2017 begangen (Abs. 1) oder sie hätten durch mangelnde Kontrolle oder Überwachung eine "Mitarbeitertat" ermöglicht (Abs. 2).
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022020017.J02Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022