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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Eine falsche oder fehlende Feststellung über die Unbescholtenheit kann nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, wenn die Strafe im Hinblick auf die Schwere der Übertretung angemessen ist und Gründe der Spezialprävention gegen eine Herabsetzung sprechen (vgl. VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020132.L06Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022