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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §112;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und Senatspräsident Dr. Fürnsinn sowie Hofrat Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über den Antrag des Dr. G in W auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1992 unter Zl. 92/09/0040 eingestellten Verfahrens in Angelegenheit einer vorläufigen Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist rechtskundiger Beamter und steht als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; bis zu seiner Ruhestandsversetzung (vgl. zur Vermeidung von Wiederholungen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286) war seine Dienststelle das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat seit 1992 mehr als 200 Säumnis- und Bescheidbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Mit Verfügung der genannten Dienstbehörde vom 7. Februar 1992 war der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1
BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert worden.
Das dagegen beim Verwaltungsgerichtshof unter
Zl. 92/09/0040 erhobene Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1992 deshalb wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt, weil mit Verfügung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vom 12. März 1992 - gemeinsam mit dem Einleitungsbeschluß des Disziplinarverfahrens - die Suspendierung gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 verhängt worden war, was kraft der genannten gesetzlichen Bestimmung zum Enden der vorläufigen Suspendierung führte.
Diese Verfügung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wurde schließlich mit Bescheid der Disziplinaroberkommission vom 31. Mai 1994 für nichtig erklärt (siehe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1995, Zl. 93/09/0332).
Auf Grund der Zustellung dieses Bescheides am 12. Dezember 1994 begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend seine vorläufige Suspendierung vom Dienst gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG und verweist auf sein Vorbringen in dem am 29. November 1993 von ihm eingebrachten Schriftsatz.
In dem zuletzt genannten Schriftsatz hatte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gegen seine vorläufige Suspendierung vorsorglich im Hinblick auf die zu erwartende Aufhebung der Verfügung der Suspendierung durch die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten begehrt. Diesem Antrag war mit Beschluß vom 21. September 1995, Zl. 93/09/0461, im wesentlichen deshalb nicht stattgegeben worden, weil das VwGG keine HYPOTHETISCHE Wiederaufnahme kennt (Hinweis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG).
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.
Voraussetzung für die Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist demnach die Einstellung dieses Verfahrens wegen Klaglosstellung oder einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde. Grund für die am 25. Juni 1992 unter Zl. 92/09/0040 vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war aber nicht eine formelle Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Antragstellers), sondern die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde (siehe Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1992, Zl. 92/09/0040). Die seinerzeitige Beschwerde wurde nämlich deshalb eingestellt, weil der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des Bescheides über seine vorläufige Suspendierung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht hätte günstiger gestellt werden können, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall war. Daran hat sich überhaupt nichts geändert. Mit der "vorläufigen Suspendierung" ist kraft Gesetzes keine Bezugskürzung verbunden gewesen; der Umstand, daß der Antragsteller während der Zeit der vorläufigen Suspendierung von der Dienstleistung ausgeschlossen war, ist irreversibel. Im übrigen befindet sich der Beschwerdeführer bereits seit Jahren im Ruhestand.
Da der Einstellungsgrund der Gegenstandslosigkeit nicht den Tatbestandserfordernissen des § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG entspricht, konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Im übrigen verweist der Verwaltungsgerichtshof insbesondere auf den im Verhältnis zum Beschwerdeführer ergangenen Beschluß vom 19. Oktober 1995, Zl. 93/09/0332, demgemäß auch bei inhaltlicher Behandlung der seinerzeitigen Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung nach Stattgebung des Wiederaufnahmeantrages die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994090381.X00Im RIS seit
20.11.2000