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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/04/0048 B 22. Mai 2019 RS 3 (hier ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
Eine Abwägungsentscheidung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG 1999 kann nur jeweils einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der konkreten, mit der beantragten Änderung verbundenen Vor- und Nachteile getroffen werden. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei Abwägung im Einzelfall etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0280).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040117.L03Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022