TE Vwgh Beschluss 2022/9/13 Ra 2019/04/0117

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Veröffentlicht am 13.09.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
MinroG 1999 §1 Z2
MinroG 1999 §1 Z3
MinroG 1999 §116 Abs11
MinroG 1999 §83 Abs1 Z1
MinroG 1999 §83 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Gemeinde F vertreten durch die Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssocietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, Atrium City Center, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 25. Juli 2019, Zl. LVwG-850684/74/MS - 850685/4, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes und Bewilligung von Bergbauanlagen nach dem MinroG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schärding; mitbeteiligte Partei: E GmbH in A), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2016 wurde gemäß §§ 116 und 119 MinroG dem Antrag der mitbeteiligten Partei vom 20. Februar 2014 auf Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für den Neuaufschluss einer Lockergesteinslagerstätte mit Trockenbaggerung und Bewilligung der Errichtung von Bergbauanlagen auf näher bezeichneten, im Gemeindegebiet der Revisionswerberin befindlichen Grundstücken stattgegeben.

2        2.1. Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 11. September 2019 als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

3        2.2. Mit Erkenntnis vom 22. März 2019, Ra 2017/04/0135, hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

4        3.1. Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde erneut als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.

5        3.2. In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Revision von Relevanz - fest, beim beantragten Vorhaben handle es sich um einen Neuaufschluss einer Abbaustätte von mineralischen Rohstoffen im Tagebau auf Teilflächen näher bezeichneter Grundstücke im Gemeindegebiet der Revisionswerberin. Die vom Vorhaben betroffene Gesamtfläche betrage 15 ha, wobei hiervon ca. 2,4 ha auf das Aufbereitungsareal entfallen würden. Die Restfläche sei vom eigentlichen Abbau betroffen. Die vorgesehene Aufbereitungsfläche werde nicht auf dem bestehenden (Ur-)Niveau belassen, sondern auf ein Niveau von 475 m ü.A. abgesenkt. Das dabei anfallende Material werde zur Herstellung der Schutzwälle im Bereich des Aufbereitungsareals verwendet. Überschüssiges Material werde für die spätere Rohstoffaufbereitung zwischengelagert. Der Abbau des Rohmaterials erfolge im Trockenabbau in insgesamt fünf Etappen, wobei die offene und nicht rekultivierte Abbaufläche max. 5 ha betrage. Der Abbau selbst erfolge mittels Bagger oder Radlader und werde dabei der Rohstoff von oben nach unten abgegraben. Das gewonnene Rohmaterial werde mittels Dumper zur Aufbereitung, die aus einer Sieb- und Waschanlage bestehe, gebracht, aufbereitet und von dort abtransportiert. Die Etappen zwei und drei im Norden seien von den Etappen eins, vier und fünf im Süden durch eine öffentliche Wegparzelle getrennt, die ohne weitere Vorkehrungen mittels Dumper gequert werde. Die Aufgabe des Rohmaterials in die Aufbereitung erfolge mittels Radlader oder Dumper. Die Aufbereitung selbst geschehe im Nassverfahren. Die Erschließung des Gewinnungsgebietes erfolge über eine näher genannte öffentliche Gemeindestraße, wobei an einer näher bezeichneten Stelle eine Betriebszufahrt errichtet werde, die als Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz fungiere. Der Rohstoffabtransport erfolge ausgehend vom Aufbereitungsareal über die befestigte und asphaltierte Betriebszufahrt auf die öffentliche Gemeindestraße und weiter in Richtung Süden auf die dort bestehende Landesstraße. Die Fahrtstrecke bis zur Einmündung in die Landesstraße betrage etwa 220 m. Es liege eine gute Verkehrsanbindung vor. Pro Tag würden zwanzig LKW-Zufahrten und zwanzig LKW-Abfahrten erfolgen. Der Rohstoffabtransport erfolge von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr und am Samstag von 6.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Von Montag bis Freitag würden von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr maximal zwei Zu- und zwei Abfahrten erfolgen.

6        Das Grundstück, auf dem die Betriebszufahrt errichtet werde, sei im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Betriebsbaugebiet ausgewiesen. Die Grundstücke, auf denen ein näher bezeichneter Golfplatz situiert sei, sei im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Grünland, Sonderausweisung Golfplatz, ausgewiesen. Die öffentliche Wegparzelle, durch die die Etappen zwei und drei von den übrigen getrennt seien, sei im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen und stehe im Eigentum der Revisionswerberin. Der Abstand zu den nächsten schutzwürdigen Objekten gemäß § 82 MinroG betrage in nordöstlicher, südlicher und nordwestlicher Richtung mehr als 300 m. Bei vorliegendem Rohstoff handle es sich um einen solchen, der aufgrund des geringen Eisenanteils und eines Quarzanteils von nahezu 100 % zur Herstellung von hochwertigem Glas geeignet sei. Im örtlichen Entwicklungskonzept sei die vom Projekt umfasste Fläche nicht als Erholungsfläche festgelegt und in diesem Gebiet würden sich auch keine Erholungseinrichtungen befinden. Die geplante Abbaufläche befinde sich in einem kleinteiligen abwechslungsreichen Landschaftsbild. Die Waldfläche, in der das geplante Abbaugebiet liege, weise keine überörtliche Dominanz auf, daher sei der Eingriff in die Waldfläche mit den im Projekt beschriebenen Parametern in einem sehr geringen Ausmaß sichtbar. Der geplante Abbau werde in die Tiefe gehen und die derzeit bestehende Sichtkulisse rund um das Abbaugebiet solle bestehen bleiben. Auch die Aufbereitungsanlage solle abgesenkt werden. Es folge eine nacheilende Rekultivierung, welche die offenen Flächen reduziere. Somit sei nicht damit zu rechnen, dass der Eingriff für das Landschaftsbild überörtlich bedeutend sei. Von der beantragten Anlage seien bei den nächsten bewohnten Nachbarliegenschaften keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Schallimmissionen abzuleiten. Hinsichtlich Luftschadstoffe sei mit keiner nachteiligen gesundheitlichen Auswirkung im Sinn von Gesundheitsgefährdungen oder erheblichen Belästigungen zu rechnen. Durch das Vorhaben würde keine über das zumutbare Ausmaß hinausgehende Beeinträchtigung von Gewässern verursacht.

7        Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht insbesondere aus, die von der belangten Behörde im Genehmigungsverfahren eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Schalltechnik, Luftreinhaltung, Umweltmedizin und Grundwasserschutz seien schlüssig und nachvollziehbar und würden im Beschwerdeverfahren als Beweismittel herangezogen. Zum Vorbringen der Revisionswerberin, es sei geplant, den abgebauten Quarzsand nach Deutschland zu verbringen, sei festzuhalten, dass im von der Konsenswerberin vorgelegten Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Gebiet der Raumplanung der Bedarf am abzubauenden Quarzsand im Inland erhoben worden sei, zumal der Gutachter, wie von ihm in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgesagt, den Auftrag gehabt habe, den Bedarf am vorhandenen Quarzsand im Inland zu erheben. Abweichend von dem - nicht weiter untermauerten - Vorbringen der Revisionswerberin, dass der abgebaute Quarzsand zukünftig in Form eines Rohstofftourismus nach Deutschland verbracht werden solle, habe das durchgeführte Beschwerdeverfahren keinen Hinweis ergeben, dass die Genehmigung zum Abbau des vorhandenen Quarzsands hauptsächlich erwirkt werden solle, um diesen ins Ausland zu transportieren. Auch der Vertreter der mitbeteiligten Partei habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft vorgebracht, dass ein sogenannter Rohstofftourismus nicht geplant sei.

8        In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zum Beschwerdevorbringen der Revisionswerberin - soweit für die vorliegende Revision von Relevanz - Folgendes aus:

Die Revisionswerberin bringe vor, auch das Aufbereitungsareal sei Teil des Gewinnungsbetriebsplanes, was zur Ausweitung der 300 m-Schutzzone führe. Entsprechend § 80 Abs. 1 MinroG bestehe die Verpflichtung, einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen, wenn beabsichtigt werde, grundeigene mineralische Rohstoffe zu gewinnen. Unter „Gewinnen“ sei das Lösen oder Freisetzen von Rohstoffen, jedoch nicht das Aufbereiten zu verstehen. In den - dem von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrag auf Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes beiliegenden - Projektunterlagen sei die fragliche Fläche als Aufbereitungsfläche dargestellt und beantragt worden, dort eine Aufbereitungsfläche zu errichten, die sich ca. 14 m unter Niveau befinde. Wie die mitbeteiligte Partei ausgeführt habe, basiere die Tieferlegung dieser Aufbereitungsfläche auf Gründen des Emissionsschutzes (Lärm und Staub). Mit der Tieferlegung des Areals zur Aufbereitung der sonst in der Lagerstätte gewonnenen grundeigenen mineralischen Rohstoffe gehe zwingend die Abtragung des sich dort befindlichen Materials einher. Im vorliegenden Projekt sei das gegenständliche Areal als Aufbereitungsareal ausgewiesen und würden dort die diesbezüglichen Maschinen und Geräte, mit denen das in den Abbauflächen gewonnene Material aufbereitet (zerkleinert) werde, situiert. Der Umstand, dass das Aufbereitungsareal aus Schallschutzgründen nicht am Urniveau eingerichtet, sondern tieferliegend situiert werde, wodurch auch hier Abbauarbeiten als Vorarbeit anfallen würden, führe nicht dazu, dass diese Abbautätigkeit „als ein Gewinnen von Rohstoff“ zu werten sei, da es sich nicht um Vorarbeiten handle, deren primärer Zweck im Gewinnen liege. Mit anderen Worten stelle der Abbau von Rohmaterial zur Errichtung eines tiefergelegten [Aufbereitungs]areals keine Vorbereitungshandlung zum Gewinnen von Rohstoff dar und führe dazu, dass das Aufbereitungsareal nicht als zum Gewinnungs[betriebs]plan gehörig einzustufen sei, zumal der Zweck hier in der Aufbereitung des in anderen Teilen der Anlage gewonnenen Materials liege und nicht in der Gewinnung von Rohstoffen und die Tiefersituierung aus Schallschutzgründen erfolge. Zudem sei festzuhalten, dass auch bei Einbeziehung des Aufbereitungsareals ein Abstand von 300 m nicht unterschritten werde, sodass auch in diesem Fall die Frage der Immissionsneutralität keiner Prüfung zu unterziehen wäre.

Zum Vorbringen der Revisionswerberin zur Verkehrsanbindung sowie zum Verkehrskonzept sei auszuführen, gemäß § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG sei dem Antrag ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe, das nach den von der Standortgemeinde bekannt gegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten, udgl.) ausgearbeitet worden sei, beizulegen. Dies bedeute jedoch nicht, dass das Verkehrskonzept von der Gemeinde genehmigt sein müsse. Das Verkehrskonzept werde sich auf alle jene Verkehrswege zu beziehen haben, auf die sich die Zuständigkeit der Gemeinde erstrecke. Gebe die Gemeinde kein Verkehrskonzept [gemeint wohl: keine Verkehrsgrundsätze] bekannt, so bedeute dies eine Mitwirkungspflichtverletzung der Gemeinde. Der Fortgang des Verfahrens werde dadurch nicht gehindert. Der Antragsteller habe in diesem Fall das Verkehrskonzept unabhängig von allfälligen Vorgaben der Gemeinde zu erstellen. Entsprechend § 83 Abs. 1 Z 2 MinroG sei der Gewinnungsbetriebsplan nur zu genehmigen, wenn die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG vorgelegten Konzeptes sichergestellt sei. Diesbezüglich komme der Standortgemeinde ein subjektives Recht zu. In den Einreichunterlagen sei als Konzept über den Abtransport Folgendes angegeben: „Über die Betriebszufahrt werde die Projektsfläche an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden. Ausgehend von der Betriebszufahrt erfolge der Rohstoffabtransport auf der öffentlichen Wegparzelle Y, KG H, in Richtung Süden zur L1155 Haugsteinstraße.“ Die Einmündung in die L1155 erfolge nach rund 220 m Fahrtstrecke. Auf der L1155 erfolge der Rohstofftransport in Richtung Süden zu den Endverbrauchern. Das durchschnittliche Verkehrsaufkommen könne mit 20 zu- und 20 abfahrenden Lastkraftwagen angegeben werden. Der innerbetriebliche Transport solle durch die Querung der Parzelle Nr. X, KG H, erfolgen. Dabei handle es sich um ein als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesenes Grundstück, das im Eigentum der Gemeinde stehe und durch die Abbaufläche verlaufe. Die Revisionswerberin habe hierzu bekannt gegeben, dass sie hinsichtlich der Querung dieser Parzelle die Zustimmung verweigere. Soweit die Revisionswerberin vorgebracht habe, dass das Verkehrskonzept nur den Abtransport des abgebauten Materials vom Abbaugebiet weg umfasse, nicht jedoch den Abtransport abgebauten Materials vom Abbaugebiet in das Aufbereitungsareal, sei ihr entgegenzuhalten, dass im Projekt selbst der Transport des abgebauten Materials zum Aufbereitungsareal in zwei Varianten beschrieben sei, wobei die Variante, die ein Unterquerungsbauwerk unter der Parzelle Nr. X vorgesehen habe, in der mündlichen Verhandlung verworfen worden sei, und der Transport durch Querung dieser Parzelle ohne Errichtung baulicher Einrichtungen erfolgen solle. § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG erfasse, wenn auf dieses Abbaugebiet (nach Z 8 leg. cit.) verwiesen werde, nicht den Abtransport von der Gewinnung zur Aufbereitung, sondern (generell) den Abtransport des abgebauten Materials (sei es nun aufbereitet oder nicht) vom Abbaugebiet weg. Diese Auslegung decke sich mit dem Willen des Gesetzgebers, wonach dieses Verkehrskonzept „im Interesse eines wirksamen Umweltschutzes“ eingeführt worden sei. Bei der Verbringung von gewonnenem Rohmaterial in das Aufbereitungsareal handle es sich daher, entgegen der Ansicht der Revisionswerberin, um keinen Abtransport im Sinn des § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG, da darunter nur der Abtransport des abgebauten Materials, egal ob aufbereitet oder nicht, aus dem Abbaugebiet erfasst werde. Die Revisionswerberin habe vorgebracht, dass das vorliegende Verkehrskonzept nicht auf die von ihr bekannt gegebenen Verkehrsgrundsätze Bezug nehme. So habe die Gemeinde am 16. April 2016 beschlossen, dass eine Einschränkung der Betriebszeiten gefordert werde und dass der Querung des Grundstücks Nr. X, KG H, nicht zugestimmt werde. Hierzu sei zunächst festzuhalten, dass das Verkehrskonzept, sofern von der Standortgemeinde keine Verkehrsgrundsätze bekannt gegeben werden, ohne diese zu erstellen und das Verfahren fortzuführen sei. Wie die Revisionswerberin selbst ausführe, habe sie erst mit 16. April 2016 die beschriebenen Beschlüsse als die von ihr erarbeiteten Verkehrsgrundsätze gefasst, sodass das Verkehrskonzept nur ohne bekannt gegebene Verkehrsgrundsätze habe erarbeitet werden können. Die von der Revisionswerberin als Verkehrsgrundsätze bekannt gegebenen Forderungen der Einschränkung der Betriebszeiten und die Bekanntgabe der Verweigerung der Zustimmung bei der Querung der Parzelle Nr. X würden entgegen dem Vorbringen keine Verkehrsgrundsätze darstellen, da die Forderung nach einer Betriebszeiteneinschränkung nur indirekt mit dem durch den Betrieb verursachten Verkehr in Zusammenhang stehen könnte und diese Forderung nicht geeignet sei, der mitbeteiligten Partei Grundsätze bekannt zu geben, aus denen eine geforderte Routenwahl, Transportzeiten udgl. hätten abgeleitet werden können. Dies gelte ebenso für die Verweigerung der Zustimmung der Querung der genannten Parzelle, da diese als öffentliche Verkehrsfläche auch ohne Zustimmung der Gemeinde für nicht verkehrsfremde Zwecke genutzt werden könne. Zudem sei nach ständiger Rechtsprechung der Transport auf einer öffentlichen Straße in einem Anlagengenehmigungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass in den Projektsunterlagen ein Verkehrskonzept vorliege, dessen Einhaltung sichergestellt sei.

In Hinblick auf das Vorbringen zur Verletzung der Schutzzonenregelung nach § 82 MinroG hinsichtlich der Golfplatzwidmung sowie der mangelhaften Einbeziehung des südlich des Abbaugebietes gelegenen Betriebsareals sei darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe dann zu versagen sei, wenn die nach § 80 Abs. 2 Z 2 MinroG bekannt gegebenen Grundstücke nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde im Zeitpunkt des Ansuchens in einer in den § 82 Abs. 1 Z 1 bis 4 MinroG genannten Widmung festgelegt oder ausgewiesen seien (sog. Abbauverbotsbereich). Dies gelte auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten. Die Widmungskategorien in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 4 MinroG seien abschließend aufgezählt. Die Grundstücke, auf denen sich der in den 300 m-Schutzzonenbereich ragende Golfplatz befinde, seien im Flächenwidmungsplan der Revisionswerberin im Zeitpunkt der Antragstellung als Grünland, Sonderausweisung Erholungsfläche, ausgewiesen. Diese Widmungskategorie sei in der taxativen Aufzählung des § 82 Abs. 1 MinroG nicht enthalten, sodass diesbezüglich kein Versagungsgrund gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 MinroG vorliege. Soweit die Revisionswerberin vorbringe, dass das südlich des Abbaugebietes gelegene Betriebsareal als Grundstück im Sinn des § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG zu qualifizieren sei, sei vorweg festzuhalten, dass das Grundstück, auf dem sich das Betriebsareal befinde, im Zeitpunkt der Antragstellung die Widmung Betriebsbaugebiet aufweise. Auch dieses Grundstück befinde sich im 300 m-Radius. Gemäß § 22 Abs. 6 Oö. ROG werde „Betriebsbaugebiet“ mit Bauland, in dem Betriebsbauten errichtet werden dürfen, definiert. Weiters werde „Betriebsbaugebiet“ als Fläche herangezogen, die dazu bestimmt sei, Betriebe aufzunehmen, Lagerplätze aufzunehmen oder Büro- und Verwaltungsgebäude zu errichten. Weiters dürften in dieser Widmungskategorie erforderliche Betriebswohnungen errichtet werden. Andere Bauwerke dürften dort nicht errichtet werden. Daraus folge schon dem Wortlaut nach, dass es sich um Flächen im Bauland handle, in denen Betriebsbauten errichtet werden dürfen und ausnahmsweise auch, bei betrieblicher Erforderlichkeit, Betriebswohnungen. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur sei unter Bauland, in denen Wohnbauten errichtet werden dürfen, in § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG jene Baulandkategorie zu verstehen, bei der die Errichtung von Bauten zu Wohnzwecken zulässig sei. § 22 Abs. 6 Oö. ROG lasse die Errichtung von Betriebswohnungen dann zu, wenn diese für den Betrieb erforderlich seien. Damit werde ein Konnex zu einem bestehenden Betrieb hergestellt, was sich bereits aus den Materialien ergebe. Es komme daher bei der Beurteilung der raumordnungsrechtlichen Situation eines konkreten Grundstückes hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit gemäß § 82 MinroG auf die tatsächliche Erforderlichkeit an, eine Betriebswohnung für einen Betrieb, wie er sich im Zeitpunkt der Antragstellung darstelle, zu errichten. Aus dem vorliegenden Sachverhalt gehe hervor, dass auf dem gegenständlichen Grundstück im Zeitpunkt der Antragstellung ein Sägewerk bestehe, für das eine Betriebswohnung nicht erforderlich sei. Die mitbeteiligte Partei habe in diesem Zusammenhang eine Projektsergänzung dahingehend vorgelegt, als der Inhaber der Betriebsanlage dargelegt habe, dass sich im Betriebsgelände keine Betriebswohnung befinde, keine Notwendigkeit hierfür gegeben sei und auch in Zukunft keine Betriebswohnung errichtet werden würde. Damit sei abschließend festzuhalten, dass das gegenständliche Grundstück somit kein Bauland im Sinn des § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG darstelle.

Im Zusammenhang mit der Abwägung öffentlicher Interessen bringe die Revisionswerberin vor, die belangte Behörde habe eine einseitige und unzureichende Abwägung öffentlicher Interessen vorgenommen und habe u.a. zu berücksichtigende Punkte, die von der Revisionswerberin eingewandt worden seien, nicht berücksichtigt. Die belangte Behörde habe sich ausschließlich auf das von der Konsenswerberin vorgelegte Gutachten gestützt. Weiterführende Auseinandersetzungen mit der Frage, ob die öffentlichen Interessen tatsächlich vorliegen würden, habe die belangte Behörde nicht angestellt. Insbesondere habe sich diese nicht mit dem Einwand der Revisionswerberin betreffend Rohstoffexport auseinandergesetzt. Das vorliegende Gutachten zeige auf, dass das geplante Abbauvorhaben ein öffentliches Interesse erfüllen könne, jedoch nicht, dass dies im gegenständlichen Fall auch tatsächlich so sein werde. Das Vorbringen der Revisionswerberin, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit ihren Einwänden auseinandergesetzt, könne nicht nachvollzogen werden, da der Interessenabwägung nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zugrunde gelegt worden seien und sich die belangte Behörde ausführlich mit den heranzuziehenden öffentlichen Interessen, die gegeneinander abzuwägen seien, auseinandergesetzt habe. Demnach spreche für die Genehmigung das vorliegende Interesse an der Mineralrohstoffsicherung und Mineralrohstoffversorgung sowie der Umstand, dass durch den Abbau und die diesem dienenden Bergbauanlage keine unzumutbare Belästigung hervorgerufen würden. Zudem sei der geplante Abbau weder für die gegebene Raumordnung noch für die örtliche Raumplanung nachteilig und auch nicht der Wasserwirtschaft abträglich. Außerdem habe der Abbau keine nachteiligen Auswirkungen auf die Landesverteidigung. Der Genehmigung entgegenstehend sei jedoch das öffentliche Interesse am Umweltschutz in Bezug auf die durch die Genehmigung verursachten LKW-Fahrbewegungen und die damit verbundene Erhöhung des CO2-Ausstoßes. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass jeder Neuaufschluss zwangsläufig zu einer Erhöhung von LKW-Fahrten führe und dass zu diesen Fahrten nur LKW eingesetzt werden dürften, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würden. Dass beim beantragten Abbau, der eine besondere Qualität beinhalte, die Abnehmer nicht im näheren Umkreis angesiedelt seien, wie es sonst bei Schottergruben üblich sei, könne nicht nachteilig gewertet werden. Zudem gebe es keinen Hinweis, dass die mitbeteiligte Partei nicht möglichst kurze Transportwege wählen würde. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Erteilung der beantragten Genehmigung höher zu werten seien als das dagegensprechende öffentliche Interesse. Der Antrag auf Einholung zusätzlicher Gutachten, wie in der Beschwerde zu diesem Beschwerdepunkt beantragt, sei abzuweisen, da die vorliegenden Unterlagen als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt worden und ausreichend gewesen seien, die erforderliche Abwägung der im MinroG definierten öffentlichen Interessen vorzunehmen, und daher die Einholung weiterer Gutachten zur Vornahme der gebotenen Interessenabwägung nicht erforderlich gewesen sei.

Der äußere Rahmen der Prüfbefugnis des Gerichts sei die „Sache“ des bekämpften Bescheides, hier die Erteilung der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für das beantragte Vorhaben. Es sei nicht Sache des Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die mitbeteiligte Partei in der Ausübung der von der belangten Behörde erteilten Genehmigung den von ihr beantragten Konsens und die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen einhalte oder nicht. Es sei Sache der belangten Behörde, die Einhaltung des von ihr erteilten Konsenses sowie der von ihr vorgeschriebenen Auflagen zu überprüfen und bei Feststellung von Verstößen, wie die Änderung der Art der Gewinnung oder Nichteinhaltung von Auflagen, entsprechende Verfahrensschritte zu setzen.

9        4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren durchgeführt hat.

10       Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.

11       5.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

13       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14       5.2. Die Revision führt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst ins Treffen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege insofern vor, als das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass das vorliegende „Aufbereitungsareal“ nicht zu den vom Gewinnungsbetriebsplan umfassten Gebieten zählen würde. Unstrittig sei im Verfahren festgestellt worden, dass auf jenem Grundstück, welches als Aufbereitungsareal bezeichnet werde, das Freisetzen und Lösen mineralischer Rohstoffe aus der Lagerstätte samt Aufbereitung und Abtransport zur Weiterveräußerung beabsichtigt sei. Es erfolge allerdings „nur“ eine Abgrabung im Ausmaß von 14 m. Im Anschluss daran solle ein Planum hergestellt werden, auf welchem die Aufbereitungsanlage positioniert werde. Das Verwaltungsgericht vermeine, aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2002, 2001/04/0120, ableiten zu können, dass der Abbau von Rohmaterial zur Errichtung eines tiefergelegten Aufbereitungsareals keine Vorbereitungshandlung zum Gewinnen von Rohstoff darstelle, weil der spätere Zweck des Geländes in der Aufbereitung des in anderen Teilen der Anlage gewonnenen Materials gelegen sei. Diese Interpretation der zitierten Entscheidung stelle eine unrichtige Auslegung dar, in welcher beurteilt worden sei, ob Vorbereitungshandlungen im Sinne eines Abziehens der Humusdecke unter den Begriff des „Gewinnens“ subsumierbar seien. Das Verwaltungsgericht verkenne jedoch zusätzlich, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bislang nicht mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt habe, ob durch eine anschließende Nutzung eines Geländes als Aufbereitungsareal, der eindeutig vorangegangene Abbau von Rohstoffen (im gegenständlichen Fall sogar in der Gesamtkubatur des Vorhabens berücksichtigt) derart verdrängt werde, dass diese Flächen nicht weiter als Abbauflächen im Sinne des § 82 MinroG zu werten seien.

15       5.2.1. Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf: Gemäß § 1 Z 2 MinroG ist „Gewinnen“ als das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten zu verstehen. Gemäß § 1 Z 3 MinroG ist „Aufbereiten“ das trocken und/oder nass durchgeführte Verarbeiten von mineralischen Rohstoffen zu verkaufsfähigen Mineralprodukten mittels physikalischer, physikalisch-chemischer und/oder chemischer Verfahren, insbesondere das Zerkleinern, das Trennen, das Anreichern, das Entwässern (Eindicken, Filtern, Trocknen, Eindampfen), das Stückigmachen (Agglomerieren, Brikettieren, Pelletieren) und das Laugen, sowie die mit den genannten Verfahren zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten.

16       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Frage, ob eine Tätigkeit als eine vorbereitende zu qualifizieren ist, von deren Zweck ab. Schon aus dem Wortsinn des Begriffes der „vorbereitenden“ Tätigkeit (im Sinne von: auf/für) ist nämlich zu schließen, dass es sich um eine zweckorientierte handeln muss - wie hier eben zur Vorbereitung einer Gewinnungstätigkeit im engeren Sinn oder einer Aufbereitungstätigkeit im engeren Sinn (vgl. VwGH 4.9.2002, 2001/04/0120).

17       Den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen ist zu entnehmen, dass fallgegenständlich die vom Vorhaben betroffene Gesamtfläche 15 ha betrage, wobei hiervon ca. 2,4 ha auf das Aufbereitungsareal entfallen würden und die Restfläche vom eigentlichen Abbau betroffen sei. Die Aufbereitungsfläche werde abgesenkt, wobei das anfallende Material zur Herstellung der Schutzwälle im Bereich des Aufbereitungsareals verwendet und überschüssiges Material für die spätere Rohstoffaufbereitung zwischengelagert werde. Insofern das Verwaltungsgericht ausgehend von diesem Sachverhalt in seiner rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis kommt, dass die mit der Tieferlegung des Aufbereitungsareals zwingend einhergehende Abtragung des sich dort befindlichen Materials keine Vorbereitungshandlung zum Gewinnen von Rohstoff darstellt, zumal der Zweck in der Aufbereitung des in anderen Teilen der Anlage gewonnenen Materials liege, ist für den Verwaltungsgerichtshof ein Abweichen von seiner Rechtsprechung nicht ersichtlich.

18       Im Übrigen wendet sich die Revision im Rahmen ihres Zulässigkeitsvorbringens nicht gegen die (die Entscheidung ohnehin auch für sich tragende) Alternativbegründung des Verwaltungsgerichts, wonach auch eine Einbeziehung des Aufbereitungsareals in den Gewinnungsbetriebsplan nicht zur Unterschreitung des 300 m-Abstands des Abbaugebietes zu Abbauverbotsbereichen führen würde.

19       5.3.1. Die Revision macht als Zulässigkeitsgrund ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit der Voraussetzung des § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG, wonach der Bewilligungswerber mit dem Gewinnungsbetriebsplan ein taugliches Verkehrskonzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe vorzulegen habe, die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 17.6.2014, 2013/04/0099) fehlinterpretiert. Konkret habe es ausgeführt, dass es sich bei der Verbringung von gewonnenen Rohmaterialien in das Aufbereitungsareal um keinen Abtransport im Sinne des § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG handeln würde, da davon nur der Abtransport des abgebauten Materials, egal ob aufbereitet oder nicht, aus dem Abbaugebiet erfasst werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe jedoch in seiner Entscheidung vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass zum Zweck eines effektiven Umweltschutzes der Abtransport der gewonnenen Materialien vom konkreten Abbaugebiet, sohin von jener Stelle, aus welcher das Material aus dem Erdreich gewonnen werde, gemeint sein solle. Bezugspunkt sei demnach nicht das als Gesamtheit vom Antragsteller bezeichnete Abbaugebiet, welches in der Regel mehrere Hektar aufweise, sondern die konkrete Örtlichkeit, an welcher faktisch Material aus dem Erdreich gewonnen werde. Es sei daher auch der Abtransport des gewonnenen Materials zur Aufbereitungsanlage in einem Projektgebiet selbst mitumfasst und im Rahmen des Verkehrskonzeptes darzulegen. Folglich weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

20       Der Verwaltungsgerichtshof war in der von der Revision zitierten hg. Entscheidung vom 17. Juni 2014, 2013/04/0099, mit der Frage konfrontiert, ob vom Verkehrskonzept (nach § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG) alleine der Aufschluss und Abbau von grundeigenen mineralischen Rohstoffen und nicht die Aufbereitung nach § 1 Z 3 MinroG erfasst werde und somit vom Konsenswerber ein Verkehrskonzept lediglich für den Abtransport des abgebauten mineralischen Rohstoffes zur Aufbereitung, jedoch nicht für den Abtransport des mineralischen Rohstoffes von der Aufbereitung, auszuarbeiten sei. Diese Frage stellte sich im dortigen Beschwerdefall insofern, als dem dort zugrundeliegenden Projekt zufolge die Aufbereitung des abgebauten mineralischen Rohstoffes in einer im Abbaugebiet gelegenen Aufbereitungsanlage (in einer mobilen Wasch- und Siebanlage vor Ort) erfolgte und erst im Anschluss das aufbereitete Material vom Abbaugebiet abtransportiert wurde. Für diese Konstellation stellte der Verwaltungsgerichtshof zum Verkehrskonzept klar, dass § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG, wo er von einem „Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Z 8 angeführten Abbauen“ spricht, die örtliche Begrenzung des Abbaues oder (mit anderen Worten) das Abbaugebiet meint. Dadurch wird deutlich, dass § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG, wenn auf dieses Abbaugebiet verwiesen wird, nicht den Abtransport von der Gewinnung zur Aufbereitung, sondern (generell) den Abtransport des abgebauten Materials (sei es nun aufbereitet oder nicht) vom Abbaugebiet weg erfasst. Für den Verwaltungsgerichtshof deckt sich diese Auslegung mit dem Willen des Gesetzgebers (in den Erläuterungen), wonach dieses Verkehrskonzept „im Interesse eines wirksamen Umweltschutzes“ eingeführt wurde. Ausgangspunkt für die Einführung des Verkehrskonzeptes war die Auffassung der Vertreter der Gemeinden und Städte gewesen, weniger der Abbau der mineralischen Rohstoffe selbst als vielmehr deren Abtransport mittels Schwerverkehr sei eine Quelle der Belästigung. Soweit die Revision insofern ausführt, dass von § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG der Abtransport der gewonnenen Materialien vom konkreten Abbaugebiet, sohin von jener Stelle, aus welcher das Material aus dem Erdreich gewonnen werde, gemeint sein solle, dass Bezugspunkt demnach nicht das als Gesamtheit vom Antragsteller bezeichnete Abbaugebiet, welches in der Regel mehrere Hektar aufweise, sondern die konkrete Örtlichkeit, an welcher faktisch Material aus dem Erdreich gewonnen werde, sei, ergänzt sie das vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Verständnis des für das Verkehrskonzept relevanten Abtransportes vom Abbaugebiet weg. Dass eine Abweichung von der wiedergegebenen Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes von § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG auch ohne die von der Revision vorgenommene Ergänzung vorläge, zeigt die Revision jedoch nicht auf.

21       5.3.2. Im Zusammenhang mit den in § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG genannten Verkehrsgrundsätzen bringt die Revision zusätzlich vor, das Verwaltungsgericht vermeine, die von der Revisionswerberin vor der Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Verkehrsgrundsätze würden keine solchen darstellen und seien darüber hinaus verspätet. Zur Frage, wie Verkehrsgrundsätze auszulegen seien bzw. was unter Verkehrsgrundsätze zu zählen sei und wann diese längstens bekanntgegeben werden müssten, fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der in § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG enthaltenen demonstrativen Aufzählung zufolge handelt es sich beispielsweise bei der Routenwahl, dem Transportgewicht und den Transportzeiten um Verkehrsgrundsätze betreffende Aspekte des Abbaugeschehens. Dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es sich bei der von der Revisionswerberin erhobenen Forderung nach einer Einschränkung von Betriebszeiten und der von ihr betonten Verweigerung der Zustimmung zur Querung einer in ihrem Eigentum befindlichen, öffentlichen Verkehrsfläche nicht um Verkehrsgrundsätze im Sinne von § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG handle, unzutreffend wäre, zeigt die Revision mit ihren insofern lediglich pauschalen Ausführungen nicht auf. Folglich hängt aber das Schicksal der Revision auch nicht von der allgemeinen Frage ab, wie Verkehrsgrundsätze auszulegen seien bzw. was unter Verkehrsgrundsätze zu zählen sei.

22       5.4. Die Revision führt zur Zulässigkeit ferner ins Treffen, der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2012, 2010/04/0086, ausgesprochen, dass die Flächenwidmung einer Gemeinde im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes verstärkt berücksichtigt werden solle. Zum Schutze der sich in einer örtlichen Gemeinschaft aufhaltenden Personen solle nach den Materialien ein Ansuchen um eine solche Genehmigung dann abzuweisen sein, wenn die begehrten Abbaugrundstücke in einem Abstand von weniger als 300 m zu bewohnten Objekten oder zu besonders schützenswerten Einrichtungen liegen würden. In dieser Hinsicht knüpfe § 82 MinroG an die raumordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder an, indem er für Abbaustandorte bestimmte Mindestentfernungen zu solchen Gebieten normiere, die näher genannten raumordnungsrechtlichen Widmungskategorien angehörten. Diese Widmungskategorien seien in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 4 MinroG abschließend aufgezählt. Das Verwaltungsgericht sei von dieser Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht abgewichen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Widmung des benachbarten Golfplatzes von den Tatbeständen des § 82 Abs. 1 Z 1 bis 4 MinroG umfasst sei, habe es die vorhandene Widmungskategorie nicht anhand der landesspezifischen, raumordnungsrechtlichen Bestimmungen und Begriffsdefinitionen überprüft. Vielmehr sei es in Verkennung der im Flächenwidmungsplan ersichtlichen Widmungsbezeichnung am Wortlaut des § 82 MinroG gehaftet. Bei der Beurteilung des südlich des Abbauvorhabens befindlichen Betriebsareals habe das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des § 22 Oö. ROG zwar richtig festgestellt, dass das vorhandene Grundstück als eine Kategorie des Baulandes ausgewiesen sei, in welcher Wohnbauten errichtet werden dürften, sei jedoch in weiterer Folge zu dem Schluss gekommen, dass auf dem gegenständlichen Gelände kein Wohngebäude errichtet werden könnte, weshalb das Grundstück nicht als Bauland im Sinne des § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG anzusehen sei. Damit sei das Verwaltungsgericht von dem unmissverständlichen, vom Verwaltungsgerichtshof determinierten Beurteilungsmaßstab, wonach entscheidend sei, dass es sich um Gebiete handle, die sich zur Bebauung eignen würden und sohin zu diesem Zweck ausgewiesen seien, abgewichen. Das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der Widmungskategorie des Betriebsareals ferner die Verpflichtungserklärung des Grundeigentümers, auf dem genannten Grundstück während der Dauer des Abbauvorhabens keine Gebäude zu errichten, als weitere Grundlage herangezogen. Zu der Frage, ob durch privatrechtliche Verpflichtungserklärungen ein Einfluss auf die Beurteilung, ob ein in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 4 MinroG gelistetes Gebiet vorliege, genommen werden könne, fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

23       Zum Vorbringen bezüglich des Golfplatzes genügt es festzuhalten, dass dieser nicht unter die in § 82 Abs. 1 Z 3 MinroG taxativ angeführten Einrichtungen fällt (vgl. für den Fall eines Klettergebiets VwGH 18.10.2012, 2010/04/0086). Mit dem Vorbringen bezüglich des südlich gelegenen Betriebsareals zeigt die Revision ein Abweichen von der Rechtsprechung schon insofern nicht auf, als sie auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung nicht eingeht. Das Verwaltungsgericht stützte seine Schlussfolgerung, wonach das in Frage stehende Betriebsareal nicht als Bauland im Sinne von § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG zu klassifizieren sei, auf die fallgegenständlich mangelnde Erforderlichkeit der Errichtung von Betriebswohnungen im Sinne von § 22 Abs. 6 Oö. ROG. Inwiefern das Verwaltungsgericht damit von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, führt die Revision nicht konkret aus. Soweit es der Revision daher nicht gelingt, die Tragfähigkeit dieser Begründung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, hängt ihr Schicksal auch nicht von der Beantwortung der Frage ab, ob durch privatrechtliche Verpflichtungserklärungen ein Einfluss auf die Beurteilung, ob ein in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 4 MinroG gelistetes Gebiet vorliege, genommen werden könne.

24       5.5. Die Revision bringt zur Zulässigkeit des Weiteren vor, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die belangte Behörde gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG verpflichtet, die öffentlichen Interessen an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für grundeigene mineralische Rohstoffe mit gegenläufigen öffentlichen Interessen abzuwägen. Im gegenständlichen Fall leite das Verwaltungsgericht, ebenso wie bereits die belangte Behörde zuvor, die Interessen, welche für die Genehmigung des Abbauvorhabens sprechen würden, ausschließlich aus einem von der mitbeteiligten Partei eingeholten Privatgutachten ab, ohne dieses fachlich geprüft zu haben. Indem das Verwaltungsgericht erforderliche Sachverständigenbeweise zur Frage des Vorliegens öffentlicher Interessen für die Genehmigung des Vorhabens nicht eingeholt habe, sei es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Aufnahme eines Sachverständigenbeweises abgewichen. Hierdurch sei das Verwaltungsgericht auch von der Rechtsprechung abgewichen, welche eine fallbezogene und umfassende Auseinandersetzung mit den widersprüchlichen öffentlichen Interessen fordere. Ebenso habe das Verwaltungsgericht in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Abwägung der öffentlichen Interessen „Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr“ sowie „Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege“ nicht vorgenommen. Zudem habe das Verwaltungsgericht die im Zusammenhang mit der Abwägung stehenden Beweismittel nur unzureichend erhoben. Zur von der Revisionswerberin bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren relevierten Frage, ob angesichts der Angaben der mitbeteiligten Partei, wonach Ziel der Transporte des abzubauenden Quarzsandes eine Region in Deutschland sei, „Rohstofftourismus“ zu befürchten sei, habe das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung lediglich ausgeführt, dass der Vertreter der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht habe, dass ein sogenannter „Rohstofftourismus“ nicht geplant sei. Weitere Befragungen habe das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen.

25       Gemäß § 83 Abs. 2 MinroG sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG zu berücksichtigende öffentliche Interessen in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet.

26       Das Verwaltungsgericht stützte seine Ausführungen zu den fallgegenständlich vorliegenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 83 Abs. 2 MinroG auf die von der belangten Behörde erhobenen Beweise, insbesondere die eingeholten Gutachten aus den Gebieten Schalltechnik, Luftreinhaltung, Umweltmedizin und Grundwasserschutz sowie das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Gutachten des Sachverständigen aus dem Gebiet der Raumplanung. Bereits die belangte Behörde setzte sich unter der Überschrift „Öffentliche Interessen hinsichtlich Schutz der Umwelt und Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr“ auch mit dem „Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr“ sowie der „Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege“ auseinander. Auf dieser Grundlage nahm das Verwaltungsgericht die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG gebotene Interessenabwägung vor.

27       Eine solche Abwägungsentscheidung kann nur jeweils fallbezogen unter Berücksichtigung der konkreten, mit der beantragten Änderung verbundenen Vor- und Nachteile getroffen werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 22.5.2019, Ra 2019/04/0048). Dass eine derart krasse Fehlbeurteilung vorliegen würde, ist dem Zulässigkeitsvorbringen nicht zu entnehmen.

28       Dem Vorwurf der Unterlassung der Einholung weiterer erforderlicher Sachverständigenbeweise zur Frage des Vorliegens öffentlicher Interessen für die Genehmigung des Vorhabens ist zu entgegnen, dass die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbenden Parteien günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, mwN). Die Revision zeigt mit ihren nicht weiter substantiierten Ausführungen in der für die Zulässigkeit der Revision alleine maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) die Relevanz der Einholung weiterer Sachverständigenbeweise für den Verfahrensausgang nicht auf.

29       Die Behauptung allein, dass die Notwendigkeit der Einholung weiterer Sachverständigenbeweise zur Frage des Vorliegens von Interessen, welche für die Genehmigung des Abbauvorhabens sprechen würden, gegeben gewesen sei, reicht derart nicht aus, die Relevanz der Nichteinholung dieser Beweise aufzuzeigen, zumal das Verfahren (unstrittig) ergeben hat, dass es sich beim abzubauenden Rohstoff um einen solchen handle, der aufgrund des geringen Eisenanteils und eines Quarzanteils von nahezu 100 % zur Herstellung von hochwertigem Glas geeignet sei.

30       Schließlich erweist sich der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den von der Revisionswerberin erhobenen Einwand eines geplanten „Rohstofftourismus“ allein aufgrund der Aussage des Vertreters der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung verworfen, als unzutreffend. Das Verwaltungsgericht ging in seiner Beweiswürdigung auf den Einwand der Revisionswerberin ein und hielt fest, dass im von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Gebiet der Raumplanung der Bedarf am abzubauenden Quarzsand im Inland erhoben worden sei. Der Sachverständige habe in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgesagt, den Auftrag gehabt zu haben, den Bedarf am vorhandenen Quarzsand im Inland zu erheben, und keinen Auftrag gehabt zu haben, den Bedarf im Ausland zu erheben. Auch im durchgeführten Beschwerdeverfahren habe sich kein Hinweis ergeben, dass die Genehmigung zum Abbau des vorhandenen Quarzsands hauptsächlich erwirkt werden sollte, um diesen anschließend in Form eines „Rohstofftourismus“ außer Landes zu transportieren. Die Revisionswerberin hingegen habe sich mit der Aufstellung der Behauptung, es sei geplant, das Material nach Deutschland zu verbringen, begnügt, ohne diese Behauptung weiter zu untermauern.

31       5.6. Soweit die Revision die Frage der Vorschreibung einer Sicherheitsleistung gemäß § 116 Abs. 11 MinroG als Zulässigkeitsgrund geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Revisionswerberin - wie bereits das Verwaltungsgericht in seiner Begründung darlegte - hinsichtlich § 116 Abs. 11 MinroG kein subjektiv-öffentliches Recht zukommt.

32       5.7. Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit schließlich vor, das Verwaltungsgericht habe in Verkennung der wahren Sachlage jegliche Ermittlungstätigkeit zur Frage unterlassen, ob fallgegenständlich tatsächlich eine Trockenbaggerung vorliege oder aufgrund der nachträglich hervorgekommenen Wassermengen nicht vielmehr eine Nassbaggerung durch die mitbeteiligte Partei hätte beantragt werden müssen. Mit Eingabe vom 30. April 2019 habe die Revisionswerberin dem Verwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht, dass es im Zuge von Grabungsarbeiten durch die mitbeteiligte Partei auf dem gegenständlichen Areal zu einem Wassereintritt und einer Flutung der ausgehobenen Gräben gekommen sei, wobei es sich nicht um Oberflächengewässer gehandelt haben könne, da im relevanten Zeitraum keine Niederschläge stattgefunden hätten, sondern dieses Wasser aus dem Erdreich emporgequollen sei. Das Verwaltungsgericht habe angenommen, dass nur Missachtungen der Auflagepunkte moniert worden wären und hierbei übersehen, dass die aufgezeigten Vorkommnisse relevant für die im Verfahren zu beurteilenden Boden- und Wasserverhältnisse, demnach für die Genehmigung des gegenständlichen Gewinnungsbetriebsplans seien. Es fehle an jedweder Begründung, weshalb konkret keine ergänzenden Beweisergebnisse einzuholen gewesen seien, zumal das Thema des Beweisantrages offenbar verkannt worden sei. Insofern sei das Verwaltungsgericht seiner Begründungspflicht nicht gerecht geworden.

33       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel (ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung) untauglich ist. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2018/04/0169, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung wird gegenständlich nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht begründete die Abweisung des Beweisantrages damit, dass es nicht Sache des Beschwerdeverfahrens sei zu überprüfen, ob die mitbeteiligte Partei in der Ausübung der von der belangten Behörde erteilten Genehmigung den von ihr beantragten Konsens und die von der belangten Behörde in der Genehmigung vorgeschriebenen Auflagen einhalte oder nicht. Dass das Verwaltungsgericht das Thema des Beweisantrages „offenbar“ verkannt habe, ergibt sich daraus daher nicht. Dass die von der Revisionswerberin beantragte Beweisaufnahme vor diesem Hintergrund dennoch als notwendig zu erachten gewesen wäre, zeigt die Revision nicht auf.

34       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

35       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. September 2022

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspru
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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