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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
AVG §56Rechtssatz
Bereits vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt lag das Erkenntnis des VwG vor, in dem bereits die Auffassung vertreten wurde, dass die Anwesenheit von geschulten Mitarbeitern der Wettunternehmerin keine ständige Aufsicht im Sinn von § 19 Abs. 2 Wr WettenG 2016 darstellt. Aufgrund der dagegen erhobenen Parteirevision hat der VwGH mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2021, Ro 2020/02/0005 bis 0007, unter Hinweis auf den insofern klaren Gesetzeswortlaut diese Rechtsauffassung bestätigt und festgehalten, dass die verantwortliche Person der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers nur eine solche iSd. § 5 Abs. 1 lit. a legcit. sein kann. Das Vorliegen eines schuldausschließenden Verbotsirrtums im Hinblick auf einen Aktenvermerk der Behörde verneinte der VwGH insbesondere mit der Begründung, dass die dortige Beschuldigte bei der ihr obliegenden Sorgfalt die Auskunft nicht so verstehen hätte dürfen, dass die Aufsicht auch durch nicht ausdrücklich in § 19 Abs. 2 legcit. genannte Personen zulässig sei. Ausgehend davon vermag auch die vom VwG als maßgeblich erachtete Auskunft der Behörde, dass in den sogenannten "Eigenfilialen" wie der vorliegenden Betriebsstätte Aufenthaltskontrollen den Vorgaben des § 19 Wr WettenG 2016 entsprächen, keinen Entschuldigungsgrund abzugeben. Unter Berücksichtigung des streng anzulegenden Maßstabes an die Sorgfaltspflichten im Wirtschaftsleben wäre es an dem Beschuldigten gelegen, sich mit den Argumenten des VwG näher auseinanderzusetzen und das zum Tatzeitpunkt bereits einige Zeit zurückliegende Auskunfts-E-Mail der Behörde zu hinterfragen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020141.L03Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022