Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §5 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/02/0005 E 22. Jänner 2021 RS 5Stammrechtssatz
Das Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum ist dann nicht auszuschließen, wenn bei Aufwendung der gehörigen Sorgfalt auffallen hätte müssen, dass Auskünfte nicht geeignet sind, sich für eine bestimmte Rechtsmeinung auf sie zu stützen. Auch kann aus dem Umstand, dass das Recht in verschiedenen Fällen von Verwaltungsbehörden oder Gerichten unterschiedlich angewendet wird, niemand ein Recht ableiten (vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0238).
Schlagworte
Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020141.L01Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022