RS Vwgh 2022/9/15 Ra 2022/02/0141

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Veröffentlicht am 15.09.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die irrige Auslegung der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat - wie auch deren Unkenntnis - nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Auslegung (bzw. Kenntnis) der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die irrige Gesetzesauslegung, wie auch die Unkenntnis des Gesetzes, müssen somit unverschuldet sein. Bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht bedarf es im Zweifelsfall einer Objektivierung geeigneter Erkundigungen. Die entsprechenden Erkundigungen können nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden. Hat die Partei eine falsche Auskunft erhalten, so liegt ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen bzw. die Auskunft die Annahme der Gesetzeskonformität für den konkreten Sachverhalt nicht begründen konnte (vgl. VwGH 19.12.2017, Ro 2015/17/0031).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020141.L02

Im RIS seit

10.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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