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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §345 Abs8 Z8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A-Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Dezember 1995, Zl. MA 63-W 224/95, betreffend Feststellung gemäß § 345 Abs. 9 GewO 1994 (mitbeteiligte Parteien: G und D B, beide in W), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Das Magistratische Bezirksamt für den 12. Bezirk in Wien nahm mit Bescheid vom 9. Mai 1995 die Anzeige der Beschwerdeführerin betreffend Änderungen an der Pyrolyseanlage gemäß § 345 Abs. 8 Z. 8 GewO 1994 zur Kenntnis, ließ gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1994 Abweichungen von rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagen zu und schrieb gemäß § 79 Abs. 2 GewO 1994 und gemäß § 4 Abs. 14 LRG-K zusätzliche Auflagen vor.
Auf Grund der dagegen von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Berufung hob der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 18. Dezember 1995 den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf. Gleichzeitig stellte er gemäß § 345 Abs. 8 Z. 9 (richtig wohl: § 345 Abs. 9) GewO 1994 fest, in Ansehung der Pyrolyseanlage der gegenständlichen Betriebsanlage lägen die gemäß § 81 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994 geforderten Voraussetzungen für den genehmigungsfreien Austausch gleichartiger Maschinen und Geräte nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 96/04/0042 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, nach den Bestimmungen des angefochtenen Bescheides hätte die Beschwerdeführerin unverzüglich ein Projekt einzureichen, aus welchem sich Menge und Art des verbrannten Materials sowie die Höhe der bei der Verbrennung austretenden Emissionen ersichtlich seien und welches Maßnahmen zur zuverlässigen Ermittlung der Emissionsdaten und zur Reduzierung des Schadstoffausstoßes enthalte. Allein dieses Projekt würde einen Aufwand von ca. S 150.000,-- bedeuten. Zudem müßte die gegenständliche Anlage einem Verfahren gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 unterzogen werden, was noch zusätzlich weitere erhebliche Kosten mit sich bringe, welche ein Vielfaches des Projektskosten betrügen. Der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides und der sofortige Eintritt seiner Rechtswirkungen wäre daher für die Beschwerdeführerin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
Gemäß § 345 Abs. 8 Z. 8 GewO 1994 sind Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.
Nach dem Abs. 9 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde, wenn durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebene Anzeigen erstattet werden, obwohl hiefür die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff -, dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.
Aus der zuletzt genannten Bestimmung, insbesondere aus dem darin enthaltenen Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 366 ff GewO 1994, ergibt sich, daß eine Anzeige gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994 das Recht zum Betrieb der solcherart geänderten Betriebsanlage lediglich dann einräumt, wenn die Voraussetzungen für eine Anzeige nach dieser Gesetzesstelle erfüllt sind. Andernfalls darf die geänderte Betriebsanlage erst nach Erlassung eines entsprechenden Genehmigungsbescheides nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 betrieben werden.
Die Beschwerdeführerin irrt daher, wenn sie offensichtlich meint, daß eine Verpflichtung zur Einleitung eines Verfahrens gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 erst durch den angefochtenen Bescheid begründet werde. Sind aber die Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 GewO 1994 gegeben und wird der angefochtene Bescheid durch den Verwaltungsgerichtshof behoben, so wirkt diese Aufhebung auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zurück, sodaß dadurch ebenfalls keine fortwirkende Verpflichtung der Beschwerdeführerin begründet wird. Insofern greift daher der angefochtene Bescheid in die Rechte der Beschwerdeführerin nicht ein. Im übrigen enthält der Spruch des angefochtenen Bescheides im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin keinesfalls eine Verpflichtung zur Vorlage eines bestimmten Projektes. Es wird lediglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides, somit ohne normative Kraft, der Erstbehörde der Auftrag erteilt, die Beschwerdeführerin zur Vorlage eines solchen Projektes einzuladen.
Da somit die von der Beschwerdeführerin befürchteten Nachteile mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides nicht verbunden sind, sind somit die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG, wonach einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn u.a. mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, nicht gegeben.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996040009.A00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009