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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/01/0011 B 15. Februar 2021 RS 1Stammrechtssatz
Voraussetzungen für den "ipso-facto Schutz" der Status-RL sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegt. Für die Frage der Zuerkennung des "ipso facto-Schutzes" ist weiter maßgeblich, ob der Schutz bzw. Beistand von UNRWA als weggefallen im Sinn der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190212.L01Im RIS seit
10.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022