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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §62 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des G in F, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 2. Oktober 1995, Zl. UVS 30.8-111/95-8, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 2. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführer wegen der am 24. Oktober 1994 "als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XX" begangenen Verwaltungsübertretungen nach § 16 Abs. 2 lit. b und § 16 Abs. 1 lit. c StVO 1960 bestraft.
Diesen Bescheid berichtigte die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. Februar 1996 gemäß § 62 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG dahin, daß in diesem Bescheid "das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges "XX"" laute.
Über die gegen den Bescheid vom 2. Oktober 1995 erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer macht - ausschließlich - geltend, daß ihm vorgeworfen werde, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XX eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Tatsächlich sei er jedoch Halter des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XX. Er habe die Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens über diese Tatsache auch nie im Unklaren gelassen. Dennoch werde ihm nun ein strafbares Verhalten, begangen als Lenker des Kraftfahrzeuges FB-6 IRE zugerechnet. Ein derartiges Verhalten habe er aber nie gesetzt.
Dieses Vorbringen geht ins Leere, weil der Verwaltungsgerichtshof seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung, die er durch den Berichtigungsbescheid vom 13. Februar 1996 erhalten hat, zugrundezulegen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. August 1986, Zl. 85/08/0182). Im übrigen wurde dem Beschwerdeführer bereits anläßlich seiner niederschriftlichen Vernehmung am 3. Februar 1995 bekanntgegeben, daß das Kennzeichen auf XX berichtigt werde.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995030343.X00Im RIS seit
12.06.2001