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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 12. Februar 1996, Zl. Fr-57/96, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (der belangten Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Somalia, vom 28. Dezember 1995, auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Somalia gemäß § 54 FrG zurückgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 27. November 1995 gemäß § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG die Ausweisung verfügt worden. Dieser Bescheid sei mit 11. Dezember 1995 in Rechtskraft erwachsen. Gemäß § 54 Abs. 2 FrG könne der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung eingebracht werden. Da der Beschwerdeführer den Antrag erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung eingebracht habe, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß er im Verfahren über die Ausweisung über die Möglichkeit einer allfälligen Antragstellung nach § 54 FrG nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Ihm als Rechtsunkundigen sei erst nach rechtskundiger Beratung eine Antragstellung am 29. (wohl 28.) Dezember 1995 möglich gewesen.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 54 Abs. 2 FrG ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden kann. Der Antrag gemäß § 54 Abs. 1 FrG kann daher nur bis zum rechtskräftigen Abschluß eines solchen Verfahrens gestellt werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 1995, Zl. 95/21/0674, und vom 18. Oktober 1995, Zlen. 95/21/0355, 0356). Aus welchen Gründen der Fremde eine rechtzeitige Antragstellung nach § 54 Abs. 1 FrG versäumt hat, ist für die Rechtsfolge des Anspruchsverlustes bedeutungslos. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Behörde es verabsäumt hätte, den Beschwerdeführer rechtzeitig über die Stellung eines Antrages nach § 54 Abs. 1 leg. cit. zu belehren (vgl. die oben zitierten hg. Erkenntnisse, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996210197.X00Im RIS seit
11.07.2001