TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/17 95/03/0245

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Veröffentlicht am 17.04.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
56/04 Sonstige öffentliche Wirtschaft;
92 Luftverkehr;

Norm

Austro ControlGebV 1994 §3 Abs2;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/03/0093 E 29. Mai 1996 96/03/0148 E 19. Juni 1996 96/03/0149 E 19. Juni 1996 96/03/0150 E 19. Juni 1996 96/03/0151 E 19. Juni 1996 96/03/0152 E 19. Juni 1996 96/03/0153 E 19. Juni 1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde der Z in Wien, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 14. März 1995, Pr.Zl. 53.268/1-7/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen die Vorschreibung von Gebühren für eine Nachprüfung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin "gegen die Rechnung der Austro Control GmbH vom 6. April 1994, 6-WIN 0029," gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 58 ff AVG als unzulässig zurück. In der Begründung ging sie davon aus, daß der angeführten Rechnung, mit der der Beschwerdeführerin ein Betrag von S 11.290,-- für die Durchführung einer Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z. 5 ZLLV vorgeschrieben worden sei, der Bescheidcharakter mangle.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab (Beschluß vom 29. Juni 1995, B 1180/95 ff).

Über die gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 1 der auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Austro Control GmbH, BGBl. Nr. 898/1993, erlassenen Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Gebühren der Austro Control GmbH (Austro Control-Gebührenverordnung - ACGV) haben die Parteien für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt II festgesetzten Gebühren zu entrichten.

Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 ACGV in dessen Spruch festzusetzen. Liegt dieser Fall nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 AVG vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften (§ 3 Abs. 2 ACGV).

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 12. Februar 1987, Zl. 86/08/0013) kann auf die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen läßt, daß die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muß aber hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden. Ein solcher Maßstab ist vor allem dann vonnöten, wenn in einer Verwaltungsangelegenheit nach den Gegebenheiten des Falles außer der bescheidmäßigen Erledigung auch andere rechtstechnische Mittel vorgesehen sind.

Bei Anwendung dieser Kriterien auf die nicht als Bescheid bezeichnete Rechnung der Austro Control GmbH vom 6. April 1994 ist die Auffassung der belangten Behörde, es handle sich bei dieser Erledigung um keinen Bescheid, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Da der Fall des Abs. 1 des § 3 ACGV

- unbestrittenermaßen - nicht vorliegt, hat die Gebührenvorschreibung nach dem Abs. 2 der genannten Bestimmung zu erfolgen. Diese Bestimmung schließt es jedoch nicht aus, daß die Austro Control GmbH die Partei zunächst mittels einer Rechnung zur Zahlung der Gebühr auffordert, um es auf diese Weise zu ermöglichen, sie "ohne weiteres" zu entrichten. Der Austro Control GmbH stand daher außer der Vorschreibung der Gebühr in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 AVG auch die Ausstellung einer Rechnung als anderes rechtstechnisches Mittel zur Verfügung. Schon aus diesem Grund kann bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes der nicht als Bescheid bezeichneten Rechnung Bescheidcharakter nicht beigemessen werden.

Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diese Erledigung wurde daher zu Recht mangels Vorliegens eines Bescheides zurückgewiesen (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 512). Da im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung gegen die umstrittene Erledigung abzusprechen ist, kommt eine inhaltliche Prüfung dieser Erledigung nicht in Betracht. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995030245.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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