TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/17 96/21/0139

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Veröffentlicht am 17.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/21/0447 E 12. März 1997 96/21/0126 E 4. September 1996 96/21/0130 E 4. September 1996 96/21/0136 E 22. Mai 1996 96/21/0512 E 19. Juni 1996 96/21/0514 E 29. Jänner 1997 98/21/0127 E 3. Dezember 1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Jänner 1995, Zl. 103.387/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (belangte Behörde) vom 20. Jänner 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, abgewiesen. Begründet wurde der angefochtene Bescheid damit, daß dem Antrag des Beschwerdeführers eine beabsichtigte Beschäftigung in Österreich zugrunde gelegen sei. Gemäß § 5 Abs. 2 AufG dürfe eine Bewilligung zum Zwecke der Aufnahme einer Beschäftigung nur erteilt werden, wenn das nach dem beabsichtigten Aufenthalt zuständige Landesarbeitsamt auf Anfrage durch die gemäß § 6 AufG zuständige Behörde festgestellt habe, daß im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung bestünden. Im Fall des Beschwerdeführers habe das zuständige Landesarbeitsamt am 29. April 1994 "die Unbedenklichkeit nicht bestätigt". Daraus habe sich für die Behörde die gesetzliche Verpflichtung ergeben, den Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Mit Antrag vom 12. Juli 1995, Zl. A 122/95 (95/21/0432), stellte der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß Art. 140 Abs. 1 und 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, auszusprechen, daß § 5 Abs. 2 bis 4 AufG verfassungswidrig waren. Dieser Antrag wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Oktober 1995, Zlen. G 65/95 u.a., dem Verwaltungsgerichtshof zustellt am 6. Dezember 1995, abgewiesen, in Ansehung des Abs. 4 zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz AufG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, darf "zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ... eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nach dem beabsichtigten Aufenthalt zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Anfrage durch die gemäß § 6 zuständige Behörde festgestellt hat, daß im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung bestehen". Vor Inkrafttreten der mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994 bewirkten Novelle zum Aufenthaltsgesetz mit 1. Juli 1994 oblag die in dieser Gesetzesstelle normierte Feststellung dem zuständigen Arbeitsamt.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil er mit seinem Antrag die Verlängerung seiner Bewilligung nicht zum Zweck der Arbeitsaufnahme, sondern zum Zweck eines privaten Aufenthaltes als Sohn seiner seit 21 Jahren in Österreich lebenden Mutter angestrebt habe. Er sei von seiner Mutter im Sinne des § 3 Abs. 3 AufG finanziell abhängig; der angefochtene Bescheid stelle einen - unzulässigen - Eingriff in sein Privatleben dar. Im Hinblick auf § 5 Abs. 2 AufG habe sich die Nicht-Bestätigung des Landesarbeitsamtes auf die Berufsgruppe Hilfsarbeiter bezogen; eine derartige Berufsbezeichnung sei aber nicht zulässig und "auch nicht gewerkschaftlich bzw. auf dem Arbeitsmarkt erfaßt".

Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen im Ergebnis berechtigt: Mit dem angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde von der Auffassung aus, daß der Beschwerdeführer einen Antrag zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 5 Abs. 2 AufG gestellt hatte und sich bei Vorliegen einer negativen Feststellung des Landesarbeitsamtes Wien vom 29. April 1994, eingelangt bei der Behörde erster Instanz am 10. Mai 1994, aus § 5 Abs. 2 AufG die Verpflichtung ergebe, den Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die nach Inkrafttreten der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 314/1994 vom Landesarbeitsamt ausgestellte Mitteilung gemäß § 5 Abs. 2 AufG im Hinblick darauf, daß für nach Inkrafttreten der genannten Novelle erlassene Bescheide Feststellungen gemäß § 5 Abs. 2 AufG von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzuholen waren, relevant war. Mit dem angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde nämlich von der Auffassung aus, daß sie an die Feststellung des Landesarbeitsamtes gebunden sei und sich für sie, wenn dieses die Unbedenklichkeit der Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung nicht bestätigt habe, aus § 5 Abs. 2 AufG die Verpflichtung ergebe, den Antrag des Beschwerdeführers ohne weitere Begründung abzuweisen. Sie unterstellte dadurch dem § 5 Abs. 2 AufG einen verfassungswidrigen Inhalt (vgl. das oben erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1995). Die belangte Behörde hätte vielmehr das Vorliegen - oder Nichtvorliegen - der im § 5 Abs. 2 erster Satz AufG genannten Voraussetzungen feststellen und gemäß § 58 Abs. 2 und § 60 AVG ihre diesbezüglichen - ausreichend nachprüfbaren - Erwägungen zum Ausdruck bringen müssen (vgl. zur Begründungspflicht etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juli 1990, Zl. 87/08/0272, und vom 17. Mai 1995, Zl. 95/21/0089). Sie hielt jedoch derartige Feststellungen und eine diesbezügliche Begründung für überhaupt entbehrlich und belastete den angefochtenen Bescheid damit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Auf das weitere Beschwerdevorbringen war daher nicht mehr einzugehen.

Der angefochtene Bescheid war aus den genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210139.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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