Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
GBefG 1952 §16 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des L in B, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. November 1993, Zl. 13/207-3/1993, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 27. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 17. April 1993 vormittags als Lenker eines den luxemburgischen Kennzeichen nach bestimmten Sattelkraftfahrzeuges mit Aufleger eine gewerbsmäßige Güterbeförderung auf der Strecke von Wörgl zum Zollamt Kiefersfelden durchgeführt, ohne die gemäß § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) erforderliche gültige Bewilligung mitzuführen. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GütbefG begangen, weshalb gemäß § 16 GütbefG eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) verhängt wurde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung "wegen der Höhe der Strafe".
Mit dem nun angefochtenen Berufungserkenntnis der belangten Behörde vom 8. November 1993 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahin verbessert, daß die Strafbestimmung § 16 Abs. 2 GütbefG zu lauten habe. Die belangte Behörde ging in der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richte und das angefochtene Straferkenntnis daher dem Grunde nach in Rechtskraft erwachsen sei. Der Unrechtsgehalt der Tat sei nicht unerheblich, als Verschuldensgrad sei Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Beschwerdeführer könne sein Verschulden nicht damit rechtfertigen, daß er lediglich aushilfsweise tätig sei und die Bewilligung vergessen habe. Auch unter Berücksichtigung der - von der Erstbehörde nicht herangezogenen - Milderungsgründe des Geständnisses und der Unbescholtenheit sei die verhängte Geldstrafe von S 5.000,--, welche die Mindeststrafe darstelle, tat- und schuldangemessen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend macht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf ein ordentliches Verfahren im Sinne des AVG sowie in seinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen des VStG, insbesondere der Bestimmung des § 21 VStG sowie der Bestimmungen des GütbefG verletzt und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nur die Strafhöhe bekämpft hat. Es ist daher Teilrechtskraft hinsichtlich der Schuld eingetreten, also hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. April 1979, VwSlg. 9828/A).
§ 7 Abs. 1 GütbefG, BGBl. Nr. 63/1952, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 126/1993, lautet:
"(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 3 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Abs. 5 ergangen ist oder wenn eine Vereinbarung gemäß § 7a besteht."
§ 7 Abs. 3 GütbefG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 453/1992 lautet:
"(3) Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 sind bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht sowie den Grenzorganen, sofern deren Aufgaben Zollorganen übertragen sind, diesen Organen auf Verlangen vorzuweisen."
Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 3 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer Beförderungen gemäß § 7 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt. Gemäß § 16 Abs. 2 GütbefG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 453/1992 hatte die Geldstrafe dafür mindestens S 5.000,-- zu betragen.
Der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde von der Mindeststrafe des § 16 Abs. 2 leg. cit. ausgegangen sei und bringt in seiner Beschwerde primär vor, daß eine Übertretung des § 16 Abs. 1 Z. 3 GütbefG im gegenständlichen Fall nicht vorliege, weil die entsprechende Bewilligung vorgelegen sei, der Beschwerdeführer sie jedoch nur bei Fahrtantritt vergessen habe; vielmehr sei die Verwaltungsübertretung unter die Blankettnorm des § 16 Abs. 1 Z. 6 zu subsumieren, für welche keine Mindeststrafe vorgesehen sei.
Dem ist zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer die Rechtslage verkennt, wenn er die Auffassung vertritt, bei einer Subsumtion seines Verhaltens unter die Blankettnorm des § 16 Abs. 1 Z. 6 GütbefG käme kein Mindeststrafsatz zur Anwendung:
er übersieht hiebei nämlich die - wie bereits erwähnt - hier anzuwendende Novelle des GütbefG BGBl. Nr. 453/1992, wonach § 16 Abs. 2 Satz 2 leg. cit. zu lauten hatte: "Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 6 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen." Diese Frage kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.
Dem Beschwerdeführer ist nämlich weiters entgegenzuhalten, daß die Erfordernisse der Beförderung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 3 GütbefG gemäß § 7 GütbefG neben der Ausstellung einer Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gemäß § 7 Abs. 1 GütbefG auch das Mitführen der Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 - zum jederzeitigen Vorweis an Organe der Straßenaufsicht sowie an Grenzorgane, sofern deren Aufgaben Zollorganen übertragen sind, an diese - umfassen. Daher ging die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht von der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 Z. 3 sowie des § 16 Abs. 2 GütbefG in der angeführten Fassung aus.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, daß sich die belangte Behörde mit der Frage der Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG nicht auseinandergesetzt habe, so ist ihm zu entgegnen, daß aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hinreichend erkennbar ist, daß sich die belangte Behörde mit dieser Frage auseinandergesetzt hat, auch wenn sie diese Gesetzesstelle expressis verbis nicht anführte. Es trifft zu, daß nach der hg. Rechtsprechung ein Rechtsanspruch auf Anwendung des § 21 VStG besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. hg. Erkenntnis vom 29. September 1989, Zl. 85/18/0153). Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. unter vielen anderen das hg. Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 94/03/0091).
Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall nicht gegeben. Es wäre dem Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt berufsgebotener Sorgfaltspflicht oblägen, sich vor dem Fahrtantritt zu versichern, ob alle nötigen Unterlagen vorhanden sind, und diese auch mitzuführen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Bewilligung bloß vergessen und sei nur aushilfsweise als Berufskraftfahrer tätig, außerdem sei er bisher unbescholten, ist nicht ausreichend, sein Verschulden in einem für die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG erforderlichen Maß zu mindern. Auch auf besondere Umstände, wie etwa eine dringende Notlage oder ähnliches vermag sich der Beschwerdeführer nicht zu berufen.
Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, daß durch das Nachbringen der Bewilligung zum Zollamt die Folgen der Übertretung unbedeutend seien. Auf dieses Vorbringen braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, da nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Nichterfüllung des Kriteriums der Geringfügigkeit des Verschuldens eine Anwendung des § 21 Abs. 1 leg. cit. nicht in Betracht kommt (vgl. unter vielen anderen hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1990, Zl. 90/18/0186).
Die belangte Behörde ging auf die Strafbemessungsgründe vollständig ein und berücksichtigte auch die Milderungsgründe der Unbescholtenheit und des Geständnisses und gelangte in nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise zu dem Ergebnis, daß eine Herabsetzung unter das verhängte Mindestmaß nicht in Betracht komme. Der Beschwerdeführer vermag dagegen keine begründeten Bedenken zu erwecken.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994030003.X00Im RIS seit
06.03.2001