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10/12 Politische Parteien, InteressenvertretungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des ParteienG 2012 betreffend Spenden an politische Parteien; Regelungen zur Verhinderung von Einflussnahmen auf politische Parteien im Gestaltungsspielraum des GesetzgebersSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des Parteiengesetzes 2012 – PartG, BGBl I 56/2012 idF BGBl I 55/2019. Inhaltlich richten sich die im Antrag dargelegten Bedenken im Wesentlichen gegen die Verfassungskonformität der im PartG normierten Höchstbeträge für zulässige Spenden an politische Parteien, die für die politische Partei grundsätzlich mit einem jährlichen Gesamtwert von € 750.000,- (§6 Abs1a PartG) und einem Wert von € 7.500,- pro Spender (§6 Abs5 erster Satz PartG) begrenzt werden, sowie die in Bezug auf – den Betrag von € 2.500,- übersteigende – Spenden normierten Offenlegungspflichten personenbezogener Daten des Spenders (§6 Abs4 und Abs5 fünfter und sechster Satz PartG). Geltend gemacht wird, dass die angefochtenen Bestimmungen (insbesondere) gegen die Verfassungsbestimmungen des §1 Abs1 und Abs3 PartG, den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG), die Eigentumsgarantie (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK), das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art10 EMRK), das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art8 EMRK) sowie das Grundrecht auf Datenschutz (§1 DSG) verstoßen würden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Stellung politischer Parteien einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum (vgl VfSlg 20.128/2016, 20.134/2017). Sowohl die Festlegung von Spendenhöchstgrenzen (§6 Abs1a und 5 PartG) und die damit in Zusammenhang normierten Rechtsfolgen als auch die Ausweis-, Melde- und Veröffentlichungspflichten personenbezogener Daten des Spenders (§6 Abs4 und Abs5 fünfter und sechster Satz PartG) verfolgen die Ziele der Transparenz der Finanzierung politischer Parteien (vgl VfSlg 20.134/2017; VfGH 4.3.2021, E4037/2020) und der Verhinderung der Einflussnahme durch Großspenden auf die politische Willensbildung (vgl AB 661 BlgNR 26. GP, 3). Vor diesem Hintergrund lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Partei politische, VfGH / Individualantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G372.2021Zuletzt aktualisiert am
07.10.2022